Im Namen der CESS GmbH i.L. - Centre for European Security Strategies, zu Problemen bei der Teilnahme von KMU an Forschungsprojekten 

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Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
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  1. Filluar 2020
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Përgatituni për paraqitje
  4. Dialog me marrësin
  5. Vendim

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Der Petent trägt vor, die Firma CESS sei ein KMU und eine GmbH, die zwei Gesellschafter habe. Diese seien gleichzeitig auch Geschäftsführer und Mitarbeiter. Die Kerntätigkeit der Firma liege in der Teilnahme an zahlreichen Forschungsprojekten zu Sicherheitsfragen, national, international und vor allem im 6. und 7. Forschungsrahmenprogramm der EU. Er legt weiter dar, dass seine Firma einem Projektaudit des FP7 Projekts PULSE durch den Europäischen Rechnungshofs über den verrechneten Stundensatz von Gesellschaftern unterworfen worden sei, welches zu einer Reduzierung des anzuerkennenden Stundensatzes um rund 33 % und in der Folge zu erheblichen Rückforderungen von Zahlungen an CESS bzw. Einbehalt von seiner Auffassung berechtigten Forderungen der Firma in Höhe von über 70.000 € geführt habe. Dies würde die Geschäftsaufgabe, schlimmstenfalls Konkurs der ansonsten sehr erfolgreichen Firma zur Folge haben. Das Ergebnis des Projektaudits sei auf eine unterschiedliche Bewertung der Tätigkeit der Mitarbeiter und der Gesellschafter der Firma zurückzuführen. Dies sei jedoch eine fehlerhafte, weil KMU-unfreundliche Auslegung des Terminus „Gehalt“ durch den Rechnungshof, weil dieser seiner Meinung nach fehlerhaft mit einem Arbeitsvertrag in Verbindung gebracht werde, den Gesellschafter einer GmbH nicht abschlössen. Die von der Kommission in der Entscheidung C(2011) 174 zur Vergütung von Geschäftsinhabern ohne Gehalt getroffene zwingende Berechnung nach der sogenannten Marie-Curie-Flatrate sei eine inkorrekte Umsetzung der von Parlament und Rat geforderten Überarbeitung der Berechnungsmethoden innerhalb des Siebten Rahmenforschungsprogrammes. Die Berechnung sei aus einem anderen Programm übernommen worden, welches aber die Vergütung von gemeinnützigen Organisationen, z. B. von Universitäten abgestellten Wissenschaftlern, nicht aber von Gesellschaftern betreffe. Er bittet daher zu prüfen, ob die Vorgaben des Parlaments (Beschluss vom 23. April 2009 (2009/633/EG, Euratom) und des Rates vom 14. Oktober 2010 (14980/10) in der Kommissionsentscheidung korrekt ausgelegt wurden.

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