Zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Reichel-Albert 

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Der Petent macht auf die Frage der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufmerksam. Grundsätzlich sei nach Art. 44 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 der Mitgliedstaat zur Berücksichtigung verpflichtet, in welchem die Erziehungsperson zuvor erwerbstätig gewesen sei. In Randnummer 32 des Urteils Reichel-Albert (Rs. C-522/10) habe der Gerichtshof der Europäischen Union nun festgestellt, dass Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates anwendbar seien, dessen Recht die betroffene Person bei der Geburt des Kindes unterlag. Im Urteilsfall sei das nicht der Wohnmitgliedstaat von Fr. Reichel-Albert gewesen, sodass es angebracht sei, dies bei Nichterwerbstätigen so auch in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich zu regeln. Der Petent bringt vor, dass in Randnummer 73 des Urteils in der Rechtssache C-388/09 der EuGH das Prinzip von (monetärer) Beitragsleistung und damit verbundenem Anspruch auf Gegenleistung erneut hervorgehoben habe. Dies müsse daher auch für generative Beiträge wie Kindererziehungsbeiträge gelten. Es sollte mithin der Mitgliedstaat zuständig sein, dem die Erziehungsleistung dem Grunde nach zugutekomme. Besonders zu regeln sei auch, was gelte, wenn zum Zeitpunkt der Kindesgeburt (oder Adoption) kein Mitgliedstaat zuständig sei.

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