Zu dem italienische Studenten betreffenden Verbot, sich gleichzeitig an anderen Universitäten in der Europäischen Union einzuschreiben 

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Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
10 10 v Evropská unie

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Der Petent beschwert sich über eine italienische Verordnung (Artikel 142 des Königlichen Dekrets 1592/1933), nach der sich Studenten, die an einer Universität in Italien eingeschrieben sind, angeblich nicht für einen anderen Studiengang oder ein anderes Master- bzw. Aufbaustudium in Italien einschreiben dürfen. Laut dem Petenten gilt das Verbot einer gleichzeitigen Einschreibung für mehr als einen Studiengang auch für Studenten, die an einer italienischen Universität immatrikuliert sind und sich gleichzeitig an einer Universität in einem anderen EU-Mitgliedstaat einschreiben möchten. Der Petent erachtet dieses Verbot als Benachteiligung italienischer Studenten gegenüber anderen europäischen Studierenden, denen es nicht nur erlaubt sei, sich gleichzeitig an mehreren Universitäten einzuschreiben, sondern die dazu im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Systeme sogar noch ermuntert würden. Abschließend macht der Petent noch geltend, dass dieses Verbot eine Verletzung des in Artikel 14 der EU-Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Bildung darstelle.

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