Zur Anerkennung seines deutschen Diploms als Lehrkraft zur Weiterbildung in Frankreich 

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Der Petent gibt an, er lebe mittlerweile in Frankreich, wo er sich zur Lehrkraft für den Unterricht an einer Sekundarstufe weiterbilden wolle. Für die Anmeldung zu dieser Ausbildung, dem sogenannten „CAPES“, sei eine Prüfung erforderlich, bei der das französische MEEF1 bzw. das erste Masterjahr in Erziehungswissenschaften zugrunde gelegt würden. Seine Diplome seien mehrfach vom französischen Bildungsministerium bestätigt worden; er habe das Auswahlverfahren zur Aufnahme in den „CAPES“ bestanden, und ihm sei auch eine Schule für sein Referendariat („Stage“) zugewiesen worden. Sodann sei ihm aber das Referendariat von der Hochschule bzw. dem Bildungsministerium mehrfach mit der Begründung verweigert worden, dass seine Ausbildung in Deutschland, das 2. Staatsexamen und ein Referendariat von zwei Jahren, nur als BAC+4, nicht aber als BAC+5 und als sogenannte Master 1-Prüfung anerkannt werde und er deshalb nicht zum zweiten Masterjahr zugelassen werden könne. Dieses parallele Studium im Master 2 sei jedoch obligatorisch für die Teilnahme am Referendariat. Der Petent ist der Auffassung, es werde Lehramtsanwärtern eines anderen Mitgliedstaates faktisch unmöglich gemacht, eine Beschäftigung als Lehrer in Frankreich aufzunehmen, da von ihnen verlangt werde, den vollständigen Masterstudiengang erneut abzuschließen.

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