Zu einem Verstoß der Agència Estatal de Resolució d‘ Entitats Bancàries (AREB) gegen die Richtlinie 2014/59/EU 

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Der Petent ist der Ansicht, dass die Agència Estatal de Resolució d‘ Entitats Bancàries (AREB) in Andorra gegen die Richtlinie 2014/59/EU verstoßen hat, insbesondere gegen Erwägung 91, die besagt: „Wenn dies erforderlich ist, um Dritte zu schützen, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut erworben haben, und um die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern, sollte die Einlegung eines Rechtsmittels außerdem nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsbehelfe gegen unrechtmäßige Entscheidungen daher auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt werden“.

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