Zur Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie auf Konzessionen für im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Seegebiete in Italien 

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Die Petentin erklärt sich besorgt darüber, dass die Richtlinie 2006/123/EG in Italien umgangen wird, und vertritt die Ansicht, dass durch Konzessionen für einzelne Unternehmen (Badestrände für Tourismus und Freizeit) auf staatlichem Grund entlang der Küste nicht der öffentliche Zugang zu Stränden unterbunden werden darf. In diesem Zusammenhang nimmt sie Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2016 zu Konzessionen für im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Seegebiete in Italien und betont, dass Strandkonzessionen im Rahmen von öffentlichen Ausschreibeverfahren vergeben und nicht automatisch verlängert werden sollten. Darüber hinaus dürften die Einzelinteressen der Konzessionsinhaber nicht Vorrang vor dem Umwelt- und Landschaftsschutz sowie dem uneingeschränkten Recht des öffentlichen Zugangs zu den Stränden haben.

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