Im Namen von „FBLS NET“ in Bezug auf die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel, die angeblich zu einem unlauteren Wettbewerb bei der Beförderung von Grenzgängern führt 

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Der Petent beschuldigt die luxemburgischen Behörden, einen öffentlichen Busverkehrsdienst zur Beförderung von Grenzgängern eingerichtet zu haben, für den die Verkehrsdienstleister zusammen eine Entschädigung erhalten, die die durch die entsprechende Nachfrage entstehenden Kosten übersteigt. Laut dem Petenten wird es diesen Verkehrsdienstleistern gestattet, zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeiten, nämlich der Bereitstellung von Verkehrsdiensten in Frankreich, öffentliche Mittel Luxemburgs zu nutzen. Der Petent bezieht sich auf das Urteil in der Rechtssache Altmark sowie auf die Artikel 106 und 107 AEUV, in denen diese Vorgehensweise in Frage gestellt wird.

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