Im Namen des Landwirtschaftsverbands „Coldiretti“ und der Stiftung „Campagna Amica“, unterzeichnet von 120 000 Personen, zur europäischen Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 

Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
13 13 in Europos Sąjunga

Rinkimas baigtas

13 13 in Europos Sąjunga

Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2020
  2. Rinkimas baigtas
  3. Parengti pateikimą
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija Europos Parlamento .

persiuntimas

Die Petenten sind über den Inhalt des Entwurfs der Durchführungsverordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel besorgt. Ihrer Auffassung nach werden bei der sich gerade im Entwurfsstadium befindlichen Verordnung die Erwartungen der (bei der öffentlichen Konsultation vom 1. Februar befragten) Verbraucher nicht erfüllt, die gerne besser darüber informiert sein möchten, wenn das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels von dem Ursprungsland oder der Herkunftsort der Hauptzutat (Anteil von mehr als 50 %) abweicht. In diesem Fall macht die Grundverordnung die Annahme geeigneter Durchführungsrechtsakte erforderlich (siehe Artikel 26 Absatz 3 und 8). Anscheinend hat die Kommission beim Entwurf der Durchführungsverordnung die Beschränkungen hinsichtlich der von dem europäischen Mitgesetzgeber gewährten Ausnahmen nicht eingehalten; und zwar im Speziellen damit, dass eingetragene Marken von der Pflicht ausgenommen wurden, abweichende Ursprungsländer oder Herkunftsorte der Lebensmittel und ihrer Hauptzutat anzugeben, und im Allgemeinen damit, dass dem guten Willen der Unternehmensinhaber bei der Erfüllung dieser Pflicht vertraut wird. Es liegt in ihrem Ermessen zu entscheiden, wie ausführlich die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsorts der Hauptzutat ausfällt. Paradoxerweise fallen diese Angaben bei Lebensmitteln, die mit einer geschützten geografischen Angabe (g. g. A.) gekennzeichnet sind, ausführlicher aus als bei Lebensmitteln ohne eine geschützte geografische Angabe (g. g. A.). Des Weiteren würden die nationalen Vorschriften zur Herkunft bestimmter Waren, einschließlich von Milchprodukten, Honig, Obst und Gemüse, Fisch und Fleisch außer Kraft treten, sobald die Durchführungsverordnung in Kraft tritt (geplant für April 2019). Dadurch würde ein Risiko für Verbraucher entstehen, da die Angaben reduziert würden, die es den Verbrauchern derzeit ermöglichen, die Herkunft dieser Produkte zu erkennen. Aus diesen Gründen fordern die Petenten, dass die Kommission den genannten Ausnahmen ein Ende setzt und dass das Europäische Parlament beim Inhalt der Durchführungsverordnung Mitspracherecht hat.

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