Unionsbürgerschaft für die Europäerinnen und Europäer: In Vielfalt geeint trotz Bodenrecht und Abstammungsrecht

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Art und der Zweck der Unionsbürgerschaft, insbesondere in Bezug auf die Staatsangehörigkeit. Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union und seine Auswirkungen. Durch EU-Recht garantierte Bürgerrechte. Artikel 20 AEUV lautet: „Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“ Der EuGH hat ferner erklärt, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein und dass Artikel 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die den Unionsbürgern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht. Deshalb müssen Bürgerschaft und Nationalität im Hinblick auf den Brexit klar voneinander getrennt werden.

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