Zur Diskriminierung bei der Anwendung des Rechts auf Verfahrensentschädigung bei Gerichtsverfahren in Belgien 

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Der Petent führt an, dass die bei einem Gerichtsverfahren unterlegene Partei nach dem belgischen Verfahrenskodex verpflichtet sei, der erfolgreichen Partei eine Verfahrensentschädigung zu zahlen. Hingegen erhalte die Partei, die sich nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen möchte bzw. könne, in keinem Fall eine Verfahrensentschädigung, selbst wenn ihrer Klage stattgegeben werde. Jedoch könne eine solche Partei, die nicht unterstützt werde, dazu verpflichtet werden, der erfolgreichen Partei eine Verfahrensentschädigung zu zahlen, wenn sie den Prozess verliere. Der Petent hält diese Regelung für diskriminierend und ist der Ansicht, dass damit gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich Artikel 20 (Gleichheit vor dem Gesetz) und Artikel 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) verstoßen werde. Des Weiteren vertritt er die Auffassung, dass Menschen mit eingeschränkten finanziellen Mitteln durch diese Regelung beim Zugang zur Justiz behindert würden, da sie bereits dadurch vor Gericht benachteiligt seien, dass sie keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand hätten. Der Petent fordert das Europäische Parlament auf, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden und die belgischen Behörden auf diese Verletzung der EU-Vorschriften aufmerksam zu machen.

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