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Zur Nachbesserung des Grundrechtschutzes in der EU-Herausgabeanordnung 

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Nach Meinung des Petenten ist der Grundrechtschutz im aktuellen Vorschlag der EU-Herausgabeanordnung (COM(2018)0225) vernachlässigt. Der anfordernde Staat bekäme elektronische Beweise ohne Einschaltung nationaler Gerichte. Der Verordnungsvorschlag beinhalte zu wenig Möglichkeiten für Betroffene, sich zur Wehr zu setzen, und bürde privaten Unternehmen zu viele Kompetenzen auf. Der Petent fordert, die Herausgabeanordnung im Hinblick auf Datenschutz, Grundrechteschutz und Schutz der Unionsbürger vor Spionage nachzubessern. Der Petent machte mehrere konkrete Verbesserungsvorschläge für den Verordnungsvorschlag, u. a. dürften unrechtmäßig erworbene Beweise in einem Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht verwendet werden. Es sollte eine direkte Meldung an den Dienstanbieter und Provider geben und Beweise sollten im Quick-Freeze Verfahren gespeichert werden. Eine Herausgabe an eine anfordernde Behörde sollte nur nach richterlichem Beschluss des anfordernden und des empfangenden Staates möglich sein. Der Mitgliedstaat der betroffenen Person sollte mit einem Veto-Recht ausgestattet werden. Bei Missbrauch sollten der anfordernde und der empfangende Staat gemeinschaftlich haften. Berufsgeheimnisträger sollten durch doppelte richterliche Kontrolle geschützt werden. Der Betroffene sollte über die Herausgabe der Beweise und den Rechtsweg informiert werden. Eine Herausgabe sollte nur bei schweren Straftaten erfolgen.

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