Zur dringend notwendigen Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 

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Der Petent vertritt die Ansicht, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 eine rechtliche Lücke bei den Bestimmungen für die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit enthalte und dies nicht mit den ansonsten hohen Standards des EU-Verbraucherschutzes vereinbar sei. Der Petent vertritt die Ansicht, dass die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit immer zugunsten des Verbrauchers und nicht zugunsten eines Unternehmens ausfallen solle. Laut dem Petenten ist dies im geltenden Rechtsrahmen nicht häufig der Fall. Der Petent verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017, in der die Bestimmungen der Verordnung seiner Ansicht nach verbraucherfreundlicher ausgelegt wurden und dies nach seiner Einschätzung einheitlich in der gesamten EU gelten sollte. Der Petent erklärt, dass seine Ansichten auf einen Streit zurückgehen, den er kürzlich mit einer österreichischen Kanzlei geführt habe, die bei Streitigkeiten über nicht gezahlte Anwaltskosten die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts sicherstellte, obwohl der Petent während der Dienstleistungserbringung in Deutschland ansässig war.

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