Zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 

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Aufgrund der geplanten Verlagerung seiner Tätigkeit nach Deutschland beantragte der Petent, ein in Österreich niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, bei der zuständigen Landesärztekammer die Anerkennung seiner Sub-Spezialisierungen. Der Antrag wurde abgelehnt, da es sich nicht um eine Berufsqualifikation im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG handele, sondern um eine Fortbildung. Nach Meinung des Petenten seien diese Spezialausbildungen zwar nicht erforderlich für den Zugang zum Beruf, jedoch für die Abrechnung von bestimmten Versicherungsleistungen nötig. Der Petent ersucht zu prüfen, ob die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Spezialausbildungen miteinschließt oder miteinschließen sollte, die für die Abrechnung von erbrachten Versicherungsleistungen erforderlich sind.

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