Zu den unmittelbaren Auswirkungen der Richtlinie 82/76/EWG auf Ärzte, die eine Weiterbildung zum Facharzt absolviert haben 

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Der Petent beschwert sich, dass Italien der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, Ärzte, die im Zeitraum von 1982 bis 1991 eine Weiterbildung zum Facharzt begonnen haben, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 82/76/EWG, der die ärztliche Weiterbildung und Kurse zum Erhalt der entsprechenden Diplome betrifft, angemessen zu vergüten. Insbesondere beanstandet er das schwerfällige italienische Justizsystem, das dazu neigt, eine Entschädigung der Antragsteller abzulehnen oder zu verzögern. Er beruft sich – zugunsten seines Berufes – auf die sogenannte „vertikale Direktwirkung“ der in der betreffenden Richtlinie enthaltenen Regelungen, die nicht fristgerecht umgesetzt wurden, mit der Möglichkeit, dass einzelne Bürger ihre Rechte gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor einem nationalen Gericht geltend machen können. Der Petent führt jedoch nicht genau an, welcher der beiden Kategorien von Ärzten, die eine Weiterbildung zum Facharzt absolviert haben, sein Fall angehört.

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