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Zu einem Verstoß gegen den Durchführungsbeschluss (EU 2015/893) vom 9. Juni 2015: Fällung von Bäumen in der Stadt Miesbach, die vom Asiatischen Laubholzbockkäfer befallen sind 

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Der Petent trägt vor, in mehreren Parks der Stadt Miesbach gebe es einen gesunden Laubbaumbestand, den es zu erhalten gelte. Nach Beschluss der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) vom November 2019 müsse aber ein Teil gefällt werden, da ein Befall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer nicht auszuschließen sei. Dagegen wendet der Petent sich mit Bezug auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015. Er legt auch Widerspruch gegen den Beschluss der LfL ein, obwohl er keinen diesbezüglichen Bescheid des LfL vorgelegt hat. Er macht geltend, dass die Fällung gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 verstoße, weil es sich um kulturell und historisch wertvollen Baumbestand handele und gemäß Anhang III Ausnahmefälle für den Umkreis von 100 m vorgesehen werden könnten. Er bittet darum, die vorgesehenen Maßnahmen vorerst zu stoppen.

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