Im Namen der EU Rights Clinic und der Platform for International Cooperation on Undocumented Migrants (PICUM), zur Vereinbarkeit der neuen Aufenthaltsregelung für EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich leben, mit EU-Recht 

Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments
2 Palaikantis 2 in Europos Sąjunga

Rinkimas baigtas

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Rinkimas baigtas

  1. Pradėta 2019
  2. Rinkimas baigtas
  3. Parengti pateikimą
  4. Dialogas su gavėju
  5. Sprendimas

Tai internetinė peticija Europos Parlamento .

persiuntimas

Laut dem Petenten verstoßen die britischen Behörden gegen EU-Recht im Bereich der Pilotregelung für EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich bleiben möchten. Diese Regelung für EU-Bürger soll greifen, wenn das Vereinigte Königreich am Ende der Übergangszeit aus der EU austritt (31. Dezember 2020). Da das Vereinigte Königreich in diesem Zeitraum weiterhin ein Mitgliedstaat der EU sei und daher weiterhin die materiellrechtlichen Bestimmungen des EU-Rechts anwenden müsse, fordert der Petent das Europäische Parlament auf, sich für die Umsetzung einer Reihe von Empfehlungen einzusetzen, um sicherzustellen, dass die britischen Behörden die Umsetzung des Austrittsabkommens nicht umgehen. Der Petent schlägt erstens vor, dass eine Kopie der digitalen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Aufenthaltsregelung Beweiskraft haben solle. Da die Regelung für Familienmitglieder britischer Bürger gelte, die nach einem ständigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in das Vereinigte Königreich zurückkehren, müsse die Regelung zweitens im Einklang mit EU-Vorschriften über das Recht auf Rückkehr nach einem ständigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat stehen. Drittens solle die EU-Regelung auf Personensorgeberechtige britischer Bürger ausgeweitet werden, die im Vereinigten Königreich leben. Viertens ist der Petent der Ansicht, dass die zwingenden Gründe für eine Ablehnung von Anträgen diskriminierend seien und über das hinausgehen würden, was gemäß EU-Recht zulässig ist, weshalb er eine Überarbeitung fordert. Fünftens müsse es im Rahmen der Regelung schutzbedürftigen Menschen möglich sein, auch außerhalb der Fristen einen dauerhaften EU-Aufenthaltsstatus zu beantragen. Der Petent schlägt darüber hinaus vor, dass die Hilfseinrichtungen der EU (d. h. SOLVIT und Ihr Europa – Beratung) Antragsteller, die unter die Regelung fallen, weiterhin beraten und unterstützen.

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