Zur Praxis der obligatorischen Gegenüberstellung in Gerichtsverfahren in Fällen von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen in Frankreich 

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Die Petentin macht geltend, dass Frankreich in Bezug auf das Recht auf Vermeidung eines Zusammentreffens des Opfers mit dem Täter im Zuge der Strafverfahren nicht dem Artikel 19 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI nachgekommen sei. Die Petentin gibt an, dass das französische Recht dem oben genannten Artikel nicht Rechnung trage und dass es im Ermessen der Richter und Staatsanwälte liege, zum Zweck der Wahrheitsfindung eine Gegenüberstellung zwischen dem Opfer und dem Täter anzuordnen. Die Petentin ist der Ansicht, dass es keine vernünftigen Gründe für die Anordnung einer solchen Gegenüberstellung gebe, dass aber dennoch die Fortführung des Strafverfahrens gegen den Straftäter scheitern könne, sollte die Gegenüberstellung nicht vorgenommen werden.

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