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Dauerhafte Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommen für Grenzgänger 19 Tage Regel

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Bundesfinanzministerium Deutschland
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10/14/2020, 17:02

Hallo zusammen, bitte folgenden Link einmal lesen.

Ich habe die Deutsche Übersetzung aus dem Google Translator beigefügt und denke das es bald hier noch zusätzliche Informationen gibt.

Viele Grüße
Ralf Päßler

impotsdirects.public.lu/fr/archive/newsletter/2020/nl13102020.html

Der Text übersetzt mit Google Translator:
EWSLETTER VOM 13. OKTOBER 2020
Unterzeichnung eines neuen gütlichen Abkommens zwischen den zuständigen Behörden Luxemburgs und Deutschlands über die steuerliche Behandlung von Grenzarbeitern im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise und die Ausweitung des Abkommens auf Artikel 18 Absatz 1 " öffentliche Funktionen "



Am 7. Oktober 2020 unterzeichneten die zuständigen Behörden von Luxemburg und Deutschland eine neue gütliche Vereinbarung zu Artikel 14 Absätze 1, 17 Absätze 2 und 18 Abs. 1 des Übereinkommens zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuerbetrug in Bezug auf Steuern vom Einkommen und vom Kapital vom 23. April 2012 (im Folgenden „Übereinkommen“) in der Reihenfolge die mit der Covid-19-Krise verbundene Situation zu berücksichtigen.



Im Kontext der Covid-19-Krise müssen viele deutsche Grenzgänger in Deutschland für ihren luxemburgischen Arbeitgeber telearbeiteten. Diese Tage der Telearbeit, die ein deutscher Grenzgänger in Deutschland durchführt, gelten als in Luxemburg durchgeführt, wenn diese Arbeitnehmer ohne die Covid-19-Krise ihre Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt hätten. Diese Fiktion gilt sowohl für Artikel 14 Absatz 1 „Einkommen aus Beschäftigung“ als auch für Artikel 18 Absatz 1 „Öffentlicher Dienst“ und richtet sich nur an Mitarbeiter, die im Rahmen von Telearbeit leisten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19. Mitarbeiter, deren Vertrag grundsätzlich Telearbeit vorsieht, sind nicht betroffen.


Darüber hinaus bestätigt die gütliche Vereinbarung, dass die im Rahmen der Teilarbeitslosigkeit gezahlten Beträge in den Anwendungsbereich von Artikel 17 Absatz 2 fallen und als bei Anwendung der Sozialgesetzgebung für die Bedürfnisse der Bevölkerung zu zahlen gelten Konvention.


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