Περιοχή: Vorpommern-Rügen
Διοίκηση

Allgemeinverfügung zum Schutz der Insel Hiddensee

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Landratsamt Insel Rügen / Dr. Stefan Kerth
344 Υποστηρικτικό 71 σε Vorpommern-Rügen

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

344 Υποστηρικτικό 71 σε Vorpommern-Rügen

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

  1. Ξεκίνησε 2020
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

22/03/2020, 4:46 μ.μ.

Auszug aus der Allgemeinverfügung:
Anordnung zur Nutzungsbeschränkung der Häfen auf Hiddensee
...untersagt ist von Fährschiffen und anderen Wasserfahrzeugen Personen den Zutritt zu den Hafenanlagen in den Häfen Kloster, Vitte und Neuendorf zu erlauben.
Ausgenommen vom Verbot sind Personen:
1. die ihren ersten Wohnsitz auf der Insel nachweisen können.
2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen.
3. die Versorgung der Inselbewohner mit Waren des täglichen Bedarfes sicherstellen.
4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie 1. Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder LebenspartnerIn zu einer BewohnerIn oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind.
5. unsere Insel verlassen.

gez. Thomas Gens / Bürgermeister 20. März 2020


Neue Begründung: Mit Ihrer Unterschrift unterstreichen Sie die Dringlichkeit, die Allgemeinverfügung zum Schutz der Insel Hiddensee vor dem Landratsamt Insel Rügen zu untermauern. Nicht nur die Hiddenseer, sondern auch wir Gäste, haben ein großes Interesse daran, dass sich die Insel in Zeiten der Corona-Krise adäquat schützen kann.
Helfen Sie mit, dass die Insel Hiddensee und ihre Bewohner durch Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zum Schutz der Insel geschützt werden und wir Gäste infolgedessen unsere Urlaube bald wieder fortsetzen können.
Auszug aus der Allgemeinverfügung:
Anordnung zur Nutzungsbeschränkung der Häfen auf Hiddensee
...untersagt ist von Fährschiffen und anderen Wasserfahrzeugen Personen den Zutritt zu den Hafenanlagen in den Häfen Kloster, Vitte und Neuendorf zu erlauben.
Ausgenommen vom Verbot sind Personen:
1. die ihren ersten Wohnsitz auf der Insel nachweisen können.
2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen.
3. die Versorgung der Inselbewohner mit Waren des täglichen Bedarfes sicherstellen.
4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses in gerader Linie 1. Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder LebenspartnerIn zu einer BewohnerIn oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind.
5. unsere Insel verlassen.
gez. Thomas Gens / Bürgermeister 20. März 2020

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 101


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