Region: Österrike
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Medborgerliga rättigheter

Einschränkung von Befugnissen der Bundesregierung bis zu ihrem Rücktritt

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Bundeskanzleramt, ERsB-Ordnungsnummer 9110002628957
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  1. Startad 2021
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Misslyckade

Die Regierung wird aufgefordert, sämtliche erlassene Verordnungen und Coronagesetze aufzuheben und zur parlamentarischen Normalität zurückzukehren:

Zur Bekämpfung von Sarscov2 (Covid 19) mit weniger Befugnissen wird die Bundesregierung aufgefordert das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) und alle daraus entstandenen Verordnungen vollständig aufzuheben und das Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in die Fassung zurück zu ändern, in der es vor Beginn der Pandemie war und einer Prüfung vor dem Verfassungsgerichtshof zu unterziehen. (Unkonkrete Bestimmungen und insbesondere Wendungen wie: „oder in ähnlichen bedrohlichen Situationen“, welche zu wenig ausreichend und zu wenig konkret bestimmt sind - und dadurch für alles mögliche zum Einsatz kommen können, geben zu viel Interpretationsspielraum und sind zu unterlassen.)

Des Weiteren wird die Bundesregierung aufgefordert, folgende Änderungen vorzunehmen, um Sarscov2 (Covid 19) auf Basis von Freiwilligkeit und im Rahmen der Demokratie zu bekämpfen:

  1. Dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) § 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen: 1.wird nach der Wortfolge „und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,“ die Wortfolge „Sarscov2 (Covid 19)“ hinzugefügt.
  2. Im (EpiG) 28a. (1) wird die Wortfolge „bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln“ gestrichen und der gesamte Satz in: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 5, 6, 7, 15, 17, 22 24 und 25 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.“, geändert.
  3. Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, sämtliche Gesetzesänderungen abseits der Coronagesetzen, die seit Beginn der Pandemie durchgeführt worden sind in ihre Fassung vor Pandemie-beginn zurück zu ändern und einer Prüfung vor dem Verfassungsgerichtshof zu unterziehen. Beispiel: Stpo § 153 und § 174 ua.(Auf diese Weise herbeigeführte Änderungen durch Erlasse mithilfe der Wendung „im Falle einer Pandemie“ sind künftig zu unterlassen und Gesetzeänderungen müssen wieder im Plenarsaal diskutiert und beschlossen werden.)

Orsak

  1. Hiermit wird die Existenz von Sarscov2 (Covid 19) ausdrücklich nicht geleugnet oder verharmlost. Dieses Ansinnen dient lediglich dem Zweck den Handlungsspielraum der Bundesregierung zu verkleinern und Sie wieder an die Demokratie zu erinnern.
  2. Durch die Aufhebung von (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG) wird die vollständige Entschädigung für Unternehmer nach (EpiG) § 32 ermöglicht.
  3. Die Bundesregierung hat mit diesen Änderungen alles was sie braucht, um uns fürsorglich zu schützen. Der Zwang macht aus Fürsorge Bevormundung und das wollen wir nicht! Wir wollen Freiwilligkeit und die Achtung der Würde des Menschen und die Wahrung der Grundrechte und unserer Verfassung.
  4. Jede Benachteiligung in irgendeiner Art für jene, die sich nicht Impfen oder Testen lassen wollen, oder sich nicht irgendeiner Form des Zwanges unterwerfen ist diskriminierend, verfassungswidrig und ist strikt abzulehnen.
  5. Durch die derzeit bestehenden Coronagesetze und Verordnungen entsteht eine Spaltung der Gesellschaft. Außerdem wird auf dem Verordnungsweg Rechtsbruch ermöglicht, bei welchem das ausführende Organ, welches die unverhältnismäßigen und zu wenig konkret bestimmten und verfassungswidrigen Bestimmungen insbesondere mittels Zwang durchsetzt sich selbst je nach Eingriff strafbar macht nach Stpo §99 Freiheitsberaubung oder Stpo §105 Nötigung.
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Einschränkung von Befugnissen der Bundesregierung zur Bekämpfung von Sarscov2 (Covid 19) bis zu ihrem Rücktritt. Sollte es eigentlich heißen.

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