Zur Abschaffung der Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens 

Petitioner
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Laut dem Petenten müssen Patienten, die Betäubungsmittel benötigen und diese bei Reisen in Schengen-Staaten mitführen, nach Artikel 75 des Schengen-II-Abkommens eine entsprechende Bescheinigung vorweisen. Diese muss durch einen Arzt ausgestellt und von einer Behörde beglaubigt werden. Spontane Reisen seien damit unmöglich. Des Weiteren müsse im Vorfeld die Dauer der Reise und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis (maximal 30 Tage) angegeben werden. Der Petent ist der Meinung, dass diese Regelung das Recht auf Freizügigkeit verletze, und fordert das Europäische Parlament auf, diese Regelung zu ändern, damit Personen, die auf Betäubungsmittel angewiesen sind, auch in Schengen-Staaten reisen können, ohne vorab eine Bescheinigung einzuholen.

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