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Diese Begrenzung wäre ein unzulässiger Eingriff des Arbeitgebers in das private Leben des Arbeitnehmers inklusive seines Selbstbestimmungsrechtes: Als Arbeitgeber hätte ich das Recht und die Pflicht einen Arbeitnehmer abzumahnen, der Ehrenamtlich in zu hohem Umfang tätig ist. Der Mitarbeiter eine Mitwirkungspflicht. Aus ethischer Sicht und im Hinblick dass auch einfache Tätigkeiten gesellschaftlich notwendig sind: Insbesondere ein Ehrenamt kann hier einen notwendigen intellektuellen Ausgleich und eine notwendige Wertschätzung liefern

Quelle: Ehrenamt, Wertschätzung, Recht auf Informelle Selbstbestimmung, Arbeitgeber

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