Bildung

Deutsch am Pausenhof

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bildungsministerium
18.939 Unterstützende 18.643 in Österreich

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

18.939 Unterstützende 18.643 in Österreich

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Deutsch soll Schulsprache sein. Das bedeutet, dass nicht nur im Unterricht (sog. "Unterrichtssprache Deutsch"), sondern auch in den Pausen und bei Schulveranstaltungen die deutsche Sprache verwendet werden muss (Prinzip "Schulsprache Deutsch").

Für eine funktionierende Gesellschaft ist eine gemeinsame Sprache unverzichtbar. Als Landeshauptmann-Stellvertreter und Familienreferent des Landes Oberösterreich ist es mir daher ein besonderes Anliegen, die Vermittlung der deutschen Sprache im schulischen Alltag bestmöglich zu verwirklichen. Dafür ist vor allem das Prinzip "Schulsprache Deutsch" ein geeignetes Mittel.

Die Umsetzung dieser Maßnahme würde einen wichtigen Beitrag zur besseren Integration, Leistungsförderung und Kommunikation darstellen.

Hatten im Schuljahr 2009/2010 noch 19% der Pflichtschüler in Oberösterreich nicht Deutsch als Muttersprache, so sind es knapp zehn Jahre später bereits 28% (Quelle: Landesschulrat OÖ).

Daher appelliere ich an die Bundesregierung, diese Forderung umzusetzen!


Die Meinungen in den Kommentaren stehen in keiner Verbindung zum Petenten. Auch die veröffentlichten Diskussionsbeiträge spiegeln nicht zwangsweise seine Einstellung wieder. Äußerungen, die nicht im Einklang mit den Nutzungsbedingungen dieser Plattform stehen, sind ausnahmslos zu unterlassen.

Begründung

Die aktuelle Gesetzeslage bietet keine Möglichkeit, die Verwendung der deutschen Sprache in den österreichischen Schulen verpflichtend vorzusehen. Dazu müssten Bundesgesetze angepasst werden.

Dass dies aus juristischer Sicht bedenkenlos möglich ist, zeigt das Rechtsgutachten zweier unabhängiger Verfassungsrechts-Experten der Universität Innsbruck. Univ.-Prof. Dr. Peter Pernthaler und Univ.-Doz. Mag. Dr. Markus Juranek, MSc haben in ihrem Gutachten umfassend dargelegt, dass der verpflichtenden Verankerung des Prinzips "Schulsprache Deutsch" aus rechtlicher Perspektive nichts entgegensteht. Das Rechtsgutachten widerlegt insbesondere die Bedenken der grund- und somit verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Regelung. Folgend sind die wesentlichen Punkte des Rechtsgutachtens zusammengefasst:

Prinzip "Deutsch als Staatssprache"

Die deutsche Sprache ist gemäß Art. 8 Abs.1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) "Staatssprache der Republik" und damit als Sprache der österreichischen Bevölkerung festgelegt. Die verfassungsrechtlichen Bildungs- und Entwicklungsziele der österreichischen Schulen beruhen auf einer gelungenen Integration von fremdsprachigen Schülern in die deutschsprachige Gesellschaft, Wirtschafts- und Sozialordnung. Im Zuge dessen kann die Anordnung der deutschen Schulsprache als integrierender Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrages der österreichischen Schulen für fremdsprachige Schüler verstanden werden.

Verfassungsprinzip "private Sprachenfreiheit" kein Widerspruch

Nach dem Staatsvertrag von Saint Germain ist gemäß Art. 66 Abs. 3 die "private Sprachenfreiheit" ein Grundrecht der Staatsbürger. Diese Freiheit bezieht sich nicht nur auf den Bereich des eigentlichen Privatlebens, sondern auch auf die verschiedenen Bereiche der gesellschaftlichen Kommunikation. Dies steht laut Gutachten jedoch nicht im Widerspruch zur Anordnung der "Schulsprache Deutsch", weil die Kommunikation der Schüler in der Schule untereinander nicht als "Privatverkehr" einzustufen ist.

"Achtung des Privatlebens" bleibt unberührt

Der freie Sprachgebrauch in privater Kommunikation gehört grundsätzlich zum sachlichen Geltungsgebereich des Art. 8 Europäische Menschrechtskonvention (EMRK). Die öffentliche Schule ist aber auch außerhalb des Unterrichts nicht als Raum der "Privatheit" im Sinne dieses Artikels anzusehen. Als Grund nennt das Rechtsgutachten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, der auch Regeln und die Aufsicht der Schüler in unterrichtsfreien Zeiten sowie bei Schulveranstaltungen durch verantwortliche Organe der Schule voraussetzt. Die Anordnung der Schulsprache zur Verwirklichung des schulischen Bildungsauftrages sowie der Ordnungs- und Aufsichtsbefugnisse ist kein Eingriff in die Privatsphäre der Schüler, so auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, "Belgischer Sprachenfall"). Damit handelt es sich bei der verpflichtenden Verwendung der deutschen Sprache außerhalb des Unterrichts nicht um eine Verletzung des Grundrechtes nach Art. 8 EMRK.

Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt

§ 3 SchUG sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Schule das ausreichende Beherrschen der deutschen Sprache vor. Das schafft eine klare, sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen deutsch- und fremdsprachigen Schülern. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 6 B-VG (gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Schule) gedeckt. Die Anordnung der "Schulsprache Deutsch" und die damit verbundene besondere Verpflichtung für Schüler nicht-deutscher Muttersprache sind aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar: - Förderung der Beherrschung der Unterrichtssprache - Erfüllung der verfassungsrechtlichen Bildungs- und Erziehungsziele - Integration der Schüler untereinander - Interessen der Schulordnung und Schulaufsicht Auch hinsichtlich des "Verhältnismäßigkeitsprinzips" lässt sich die "Schulsprache Deutsch" rechtfertigen. Der Eingriff in die Rechte der Schüler nicht-deutscher Muttersprache durch die verpflichtende Anwendung der deutschen Sprache in Schulen ist verhältnismäßig gering gegenüber den Vorteilen, die sich daraus ergeben.

Gewährleistung von Kinderrechten

Der Inhalt des Grundrechts in Art. 1 BVG Kinderrechte (der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz und die Fürsorge für das Kind) findet sich für den Inhalt des Schulrechts in Art. 14 Abs. 5a B-VG. Dieser besagt, dass der Staat für die bildungs- und erziehungspolitischen Zielsetzungen verantwortlich ist. In diesem Sinne ist der Gesetzgeber im Sinne des Kindeswohls geradezu verpflichtet, eine derartige Anordnung (mit sachlich notwendigen Ausnahmen und Sonderregelungen für den Einzelfall) zu erlassen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

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  • openPetition hat heute von den gewählten Vertretern im Parlament Nationalrat eine persönliche Stellungnahme angefordert.

    Die Stellungnahmen veröffentlichen wir hier:
    www.openpetition.eu/at/petition/stellungnahme/deutsch-am-pausenhof

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Die Forderung "Deutsch als Schulsprache" ist vor allem in Brennpunktschulen mehr als berechtigt. Dort, wo dieses Modell bereits eingeführt wurde, funktioniert es problemlos. Und Schüler, Eltern und Lehrer begrüßen dieses Modell, wie etwa in der Herbert Hoover-Schule in Berlin.

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