17.10.2025, 05:47
Bei nochmaligem Studium der Stellungnahme des Ortsbildgutachters von Klosterneuburg, habe ich festgestellt, dass
sich die Beurteilung des Erhaltungszustands des Gebäudes fast ausschließlich auf Unterlagen und Gutachten der mit dem Projekt beauftragten Architekten formfolgt ZT GmbH stützt.
Eine eigenständige, unabhängige bau- oder ortsbildfachliche Begutachtung ist dem Text nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus bezieht die Stellungnahme verkehrstechnische Aspekte (u. a. Verbreiterung der Straße, zweispurige Führung, städtebauliche Entwicklung) in die Begründung des Abbruchs mit ein – Gesichtspunkte, die nach meiner Kenntnis nicht Gegenstand einer Beurteilung nach § 56 NÖ Bauordnung (Schutz des Ortsbildes) sind.
Diese neuen Erkenntnisse habe ich an die Abt RU2 Land NÖ geschickt.
Alles Liebe
Margit