Region: Starnberg
Bauen

Transparenz für die Starnberger Seeanbindung: Schluss mit der Geheimniskrämerei!

Petition richtet sich an
Bürgermeister Patrick Janik
66 Unterstützende 53 in Starnberg

Sammlung beendet

66 Unterstützende 53 in Starnberg

Sammlung beendet

  1. Gestartet April 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Wie auf der Bürgerversammlung vom 23.03.2023 beantragt sind folgende Unterlagen so bald wie möglich auf der Homepage der Stadt Starnberg zu veröffentlichen:

1.Die Vergleichs- und Realisierungsvereinbarung Bahnanlagen Starnberg Bahnhof See zwischen der Stadt Starnberg und der Bahn aus dem Jahr 2022 (inkl. aller Anlagen).

2. Die Klage der Bahn gegen die Stadt Starnberg aus dem Jahr 2019 (Klage und Klageerwiderung sowie aller Schriftsätze der Parteien).

3. Die Vereinbarung zwischen Deutscher Bundesbahn und Stadt Starnberg vom 23. Januar 1987 mit sämtlichen Nachträgen.

4. Die Unterlagen des Mediationsverfahren zwischen der Stadt Starnberg und der Bahn.

Hierfür ggfs. erforderliche Zustimmungen Dritter sind durch die Stadt Starnberg umgehend einzuholen.

Begründung

Echte Bürgerbeteiligung setzt vollständige und rechtzeitige Bürgerinformation voraus.

Der Gesetzgeber macht Gesetze, die danach für alle Bürger zugänglich sind und öffentlich verkündet werden müssen. Der Stadtrat verabschiedet Satzungen und Verordnungen, die danach für alle Bürger zugänglich sind. Tarifvertrags- und Betriebsparteien verhandeln Regelungen, die danach für alle Betroffenen zugänglich sind. Die Stadt Starnberg ist als Kommune Teil der staatlichen Ordnung, die Bahn ist ein Staatsunternehmen. Verträge zwischen öffentliche Einrichtungen sollten den Betroffenen Bürgern zugänglich sein.

Die bayerischee Gemeindeordnung bestimmt, dass Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz eine der grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren. Danach muss eine Gerichtsverhandlung grundsätzlich öffentlich stattfinden, sodass grundsätzlich auch am Verfahren Unbeteiligte der Verhandlung beiwohnen können. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgelegt. Nach dieser Norm ist die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich. Weitere Rechtsgrundlagen, die den Öffentlichkeitsgrundsatz vorschreiben, sind Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des UN-Zivilpakts. Darüber hinaus setzt § 272 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) den Öffentlichkeitsgrundsatz voraus.

Bei bisher für den Steuerzahler angefallenen Prozess- und Anwaltskosten von ca. 500.000 Euro besteht ein dringendes öffentliches Interesse, dass sämtliche Unterlagen veröffentlicht werden.

Die Bürgerinnen und Bürger Starnbergs haben ein Recht darauf sich selbst ein Bild über die Vertragsgrundlagen zu machen, mit der die Stadt Starnberg Verpflichtungen in ungedeckelter Millionenhöhe eingeht.

Der erste Bürgermeister Patrick Janik hat eine Offenlegung der Bahnvertragsunterlagen in der Bürgerversammlung am 23.03.2023 persönlich befürwortet - jetzt müssen der Absichtserklärung umgehend Taten folgen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Stefan W. Zeil aus , Starnberg
Frage an den Initiator

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