Steuern

Studien- und Ausbildungkosten steuerlich absetzen

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
41 Unterstützende 41 in Deutschland

Sammlung beendet

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Sammlung beendet

  1. Gestartet November 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen § 9 Abs. 6 EStG wie folgt zu ändern:

1.     Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind Werbungskosten“.

2.     Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: 

„Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die der Steuerpflichtige im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung oder für ein Erststudium tätigt“. 

3.     Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu Satz 3 und 4. 

4.     Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.

Begründung

Nach § 9 Abs. 6 EStG geltender Fassung sollen Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für das Studium nur dann Werbungskosten sein, wenn „der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet“. 

Das bedeutet, dass die meisten Studenten keinerlei Kosten, welche sie für die erstmalige Berufsausbildung oder für das Erststudium tätigen, steuerlich geltend machen können, es sei denn sie haben ein so hohes Einkommen, dass sie über den Steuerfreibetrag hinauskommen. Dann können diese Kosten als „Sonderausgaben“ i. H. v. max. 6.000 € pro Jahr abgesetzt werden. Ein Verlustvortrag über „Werbungskosten“ soll hingegen, anders als bei Studenten die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 EStG erfüllen, nicht möglich sein. Bei einem Verlustvortrag werden sämtliche Ausgaben über die Jahre des Studiums addiert und später, wenn das erste Mal Lohnsteuer gezahlt wird, damit verrechnet. Zu den Ausgaben, welche im Studium regelmäßig anfallen, zählen z. B. Studiengebühren, Lehrmittel, Computer, Tablets, Kosten für Praktika und weitere Kosten, die der Lebensführung dienen. 

Viele Studenten klagten schon dagegen (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bfh-vir1720-erstausbildung-ausbildung-studium-nicht-von-der-steuer-absetzen-einkommensteuergesetz/). Sämtliche Finanzgerichte sahen in § 9 Abs. 6 EStG eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Auch der Bundesfinanzhof sah den Fall ähnlich und setzte das Verfahren aus, da er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 6 EStG hatte (ebd.). Das lang ersehnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war jedoch für viel Studenten und Experten enttäuschend. Es urteilte, dass § 9 Abs. 6 EStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und nicht verfassungswidrig sei (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 Az. 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14). Die Begründung: Ein Erststudium stehe nicht zwingend mit dem späteren Beruf im Zusammenhang, sondern man lerne für das spätere Leben und solche Kosten grundsätzlich nur der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (ebd.). Die Bundesregierung stellt in eine kleinen Anfrage überwiegend auf die Ausführungen des BVerfG ab und plant demzufolge auch keine Änderung, da es hier keine Ungleichbehandlung sieht (BT-Drs. 20/5677, Antwort zu Frage 38 und 39).    

Über die Jahre hinweg können die anfallenden Kosten jedoch enorm hoch sein und überschreiten nicht selten 10.000 €. Für Studenten ist das extrem viel Geld. Vor allem dann, wenn diese kein BAföG bekommen und die Eltern ihre Kinder selbst finanziell nicht unterstützen können, da sie nur knapp über der BAFöG-Einkommensgrenze liegen. Hierin besteht eine extreme Ungleichbehandlung. Daher fordern wir für mehr soziale Gerechtigkeit die Änderung von § 9 Abs. 6 EStG, damit auch die Kosten des Erststudiums vollständig abgesetzt werden können, zumal dies nach Ansicht vieler Experten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt!

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Robin Brand aus Halle
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