Bürgerrechte

Keine Verwendung von Abbildungen (incl. Videos) mit Kindern in der Werbung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
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  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

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Der Bundestag möge folgende Bestimmungen beschließen:

[a] Videos und Fotos/Abbildungen von hieraus identifizierbaren Kindern, vor allem solchen unterhalb der Schulreife, dürfen grundsätzlich nicht in der Werbung für gewerbliche Zwecke hergestellt oder benutzt werden.

[b] Die Bundesregierung wird durch RechtsVO ermächtigt, ein mediziisch/pädagogisch begründetes ein Alterslimit festzusetzen, unterhalb dessen diese Regelung und damit der damit verbundene Persönlichkeitsschutz keine Anwendung findet.

[c] Ausnahmen von [a] und [b] im gewerblichen und nichtgewerblichen Bereich sind durch Gesetz zu regeln.

Andere rechtliche Bestimmungen, v.a. Art. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 16 der UN Kinderrechtskonvention, die den Persönlichkeitsschutz des Einzelnen resoektive des Kindes thematisieren, bleiben von dieser Petition unberührt.

Begründung

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zu [a]

Glaubwürdiger Kinderschutz heißt, daß sich Zwang auf das Handeln und Wesen eines Kindes durch Dritte ausschließlich auf das pädagogisch oder/und gesetzlich Notwendige beschränken darf und muß.

Exemplarisch sind durch Präsentation eines Kindes in der Werbung ausgelebte Eitelkeiten von Eltern keine pädagogisch notwendigen Anlässe, in die Persönlichkeitsrechte des Kindes einzugreifen. Weitere zweifelhafte Motivationen rechtlich Verantwortlicher bleiben hier unerwähnt, zu anderen Motivationen siehe [c]. .

In Art 1 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) heißt es, die Würde des Menschen (also auch von Kindern jeden Alters) sei unantastbar. "Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Lt. Art 5 Abs.1 GG hat zwar jeder (also auch ein Werbungs-Macher) das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, aber (dto. Abs.2) dieses Recht findet seine Schranken u.a. in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Zweifellos kommen auch finanzielle Interessen von Eltern, idealerweise der ganze Familie, als Kriterium in Betracht (Steigerung von Lebensqualität etc.). Daher soll das Mindestalter, das Kinder für einen Einsatz in der Werbung aufweisen müssen, auch nach Maßgabe dessen möglichst früh festgelegt werden. Kinder müssen dann in der Regel in der Lage sein, bei eingängiger Erklärung von Werbungssinn und -inhalt beides hinreichend auch im Hinblick auf (ggf. zu ihren Lasten) zu erwartende Konflikte zu verstehen.

Art. 16 der UN Kinderrechtskonvention: "Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden."

Es ist hier nicht zu erörtern, ob es im Gegensatz zu rechtswidrigen Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes eines Kindes (siehe vorheriger Abs.) grundgesetzkonform wäre, wenn es unterhalb des GG eine rechtliche Bestimmung gäbe, die Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufes eines Kindes zuließe. Dabei ist davon auszugehen, daß die Grundgesetzwidrigkeit höchstwahrscheinlich wäre. Wird ein Kind jedenfalls in "wehrlosem Alter" durch den Einsatz in der Werbung ohne vernünftigen Grund (!) zu Handlungen oder in Situationen verführt, deren Sinn es nicht verstehen kann, ist das ist ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeit des Kindes.

zu [b]

Zweifellos kommen auch finanzielle Interessen von Eltern, idealerweise der ganze Familie, als Kriterium in Betracht (z.B. zur Steigerung von Lebensqualität,...). Daher soll das Mindestalter, das Kinder für einen Einsatz in der Werbung aufweisen müssen, auch nach Maßgabe dessen möglichst früh festgelegt werden. Kinder müssen dann i. d. R. befähigt sein, bei eingängiger Erklärung von Werbungssinn und -inhalt beides hinreichend auch im Hinblick auf mögliche Werbungsfolgen zu verstehen.

zu [c]

Ein solcher Zwang beeinträchtigt aber auch die Ehre des Kindes und wohlmöglich, wenn das beworbene Produkt oder eine beworbene Dienstleistung aus welchen Gründen auch immer umstritten ist, potentiell den Ruf des (dahingehend ex ante wehrlosen) Kindes.

Andererseits kann eine nichtgewerbliche Werbung nach dem überwiegenden positiven Empfinden der Allgemeinheit, z.B. Lebensschutz Ungeborener, vom Einsatz von Kindern unterhalb des Alterslimits (vgl. [b] hinsichtlich der damit verbundenen gemeinnützigen Ziele "profitieren". Ob umgekehrt Kinder knapp oberhalb des Alterslimits (vgl. [b]) schon in der Lage wären, beim Einsatz in politischen Werbespots hinreichend suffizient zu erläutern, welche (partei)politische Inhalte es damit bewirbt, bleibt anzuzweifeln.

Materialien unter https://www.igsz.eu/werbekids/KID.htm .

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