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(Erst-)Wählerdaten besser schützen - §50 Bundesmeldegesetz ändern!

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
19 Unterstützende 19 in Deutschland

Sammlung beendet

19 Unterstützende 19 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet Oktober 2023
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Die Parteien in Deutschland werden häufig kritisiert, nicht selten zu Recht. Problematisch ist die über ihre Mandatsträger im Grunde "selbst" geregelte Parteienfinanzierung. Da geht es um die Verwendung von Steuergeldern.

In das Bundesmeldegesetz haben sich die Mandatsträger der selben Parteien eine Sonderregel zur Aushebelung des Datenschutzes geschrieben, die ihnen quasi freien Zugriff auf die Adressdaten von Erstwählern liefert.

Der §50 (1) Bundesmeldegesetz lautet:

"Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten."

[...]

und dazu §50 (5): "Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

In der Regel nehmen vor dem 18. Geburtstag Eltern oder Erziehungsberechtigte die Anmeldung und Ummeldung vor. Der klassische Erstwähler ist gerade 18 geworden oder wird das in vielen Fällen erst noch vor dem Wahltermin. Und dennoch werden sein/ihr Name und die Adressdaten jeder anfragenden Partei oder sonstigem Wahlvorschlagsträger zur Verfügung gestellt. Es gibt zwar keine Geburtsdaten dazu, aber über die Formulierung im Gesetz sind "Erstwählerdaten" zu erhalten.

Man darf es nicht unterschätzen: bei der jeder Wahl, bei der man als junger Mensch erstmals wahlberechtigt ist, gilt man als "Erstwähler": Kommunalwahlen, Landtag, Bundestag, Europäisches Parlament.

Und jede bei einer solchen Wahl antretende Partei hat ein Anrecht auf diese Daten. Und es muss jeder betroffenen Person klar sein: diese Parteien haben dann nicht nur die Adresse, sie wissen dadurch auch, wo jeder Erstwähler wohnt!

Die Forderung dieser Petition lautet:

§50 (5) muss von einer Widerspruchsoption in eine Zustimmungsoption verändert werden.

Darüber hinaus muss der Geist dieser Datenzugriffsregelung verändert werden. Bei jeder Wahl gibt es einen zur Neutralität verpflichteten Wahlleiter. Dieser soll künftig "von Amts wegen" auf die Erstwählerdaten zugreifen und 6 Monate vor einem Wahltag alle Erstwähler neutral anschreiben. Dabei kann er auf die Zustimmungsoption zur Weitergabe von Daten hinweisen, aber auch auf allgemein zugängliche Informationsquellen hinweisen. Hilfreich könnte auch eine Kurzbeschreibung "wie läuft die Wahl ab?" sein.

Begründung

Es ist eigentlich nicht zu glauben, dass bei der Anmeldung eines neugeborenen Babys der Weitergabe von Daten widersprochen werden soll. Wenn dieses Kind dann - was nicht selten der Fall ist - bis zum 18. Lebensjahr nicht umgemeldet werden muss, weil es an der selben Anschrift wohnen bleibt, gibt es möglicherweise einmal im Jahr auf Seite 17 links unten im Amtsblatt einen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit zur Datenweitergabe - ohne Erklärung, was beim unterbleibenden Widerspruch mit den eigenen Daten möglich ist.

Das ist nicht mehr zeitgemäß und alles andere als Datenschutz.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Steffen Weiß aus Wörth am Rhein
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