Steuern

Änderung der Rückzahlungsbedingungen für die Corona-Hilfe kleiner Betriebe

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
11 Unterstützende 11 in Deutschland

Sammlung beendet

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  1. Gestartet Januar 2024
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Die Rückzahlung der Corona-Hilfe stellt viele Kleinbetriebe vor finanziell unlösbare Probleme. Das muss sofort geändert werden.

Begründung

Änderung der Rückzahlungsbedingungen für die Corona-Darlehen.
Die Rückzahlungen für die Corona-Darlehen stellen viele kleine Selbständige vor große finanzielle Probleme, weil diese Betriebe schon lange vor Corona unangemessen hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt waren. Es seien in diesem Zusammenhang die lange Zeit viel zu hohen Mindestbeiträge für die in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Personen in der Regierungszeit von Frau Merkel genannt. Weiterhin durch die viel zu niedrige Obergrenze für Kleinunternehmen nach § 19 Umsatzsteuergesetz, die es Kleinunternehmern durch die viel zu früh einsetzende Besteuerung des Umsatzes gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz gemeinsam mit den bereits genannten Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse unmöglich machte, Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, was für viele zur Altersarmut führte. Ein weiteres Problem stellt der § 4 Abs. 5b Einkommensteuer seit 2008 dar, nach dem entrichtete Gewerbesteuer als gesetzliche Besonderheit nicht als Betriebsausgabe absetzbar ist.
Während das Problem mit dem übermäßigen Entzug von Kapital bei den Krankenversicherungen mittlerweile behoben ist, auch wenn die Krankenkassen vormals überzogene Beiträge nicht erstattet haben, und die Obergrenze für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG mehr schlecht als recht und nach wie vor völlig unzureichend auf 22.000,00 Euro erhöht wurde, stellt der § 4 Abs. 5b einen sozial unmöglichen Leckerbissen dar, der einer besonderen Betrachtung bedarf. Und wirft die Frage auf, wie man so ein Gesetz einem steuerlichen Laien erklären kann.
Stellen Sie sich mal vor, Sie sind verheiratet und Arbeitnehmer. Es ist der Vorletzte im Kalendermonat, ihr Chef sagt zu Ihnen, dass er zu spät mit der Überweisung dran war, dass Ihr Geld aber auf jeden Fall Morgen auf dem Konto ist. „Kein Problem“, sagen Sie, ich habe noch 50,00 Euro im Geldbeutel, „die reichen, damit ich mit meiner Frau heute Abend zum Italiener zum Pizza essen gehen kann“. Der Abend verläuft harmonisch, das Geld reicht mit etwas Trinkgeld gerade eben zum Bezahlen, danach ist Ihr Geldbeutel bis auf ein paar Centstücke restlos leer. Wie Sie das Auto anlassen, schaut Ihre Frau auf den Tacho und sagt „der Tank ist leer“. Sie erwidern „Macht nichts, das Tanken bezahle ich von dem Geld, das ich nicht mehr im Geldbeutel habe“.
Was könnte Ihre Frau jetzt denken? Vielleicht: „Kann ich erst noch mit ihm zum Psychiater gehen? Oder muss ich gleich für die Einweisung in eine Geschlossene sorgen“? Oder was sonst?
So in etwa müssen sich steuerliche Laien die Auswirkungen von § 4 Abs. 5b vorstellen. Nämlich Geld, das sie nicht mehr haben, wird nochmals der Besteuerung unterworfen. Und jetzt bitte mal ganz ehrlich – haben Sie gewusst, dass wir Abgeordnete wählen, die arbeitende Menschen sozial gewissenlos mit einem solchen gesetzlichen Pfusch nötigen, quälen, drangsalieren und schikanieren? Was könnte die Motivation für eine derartige Gesetzgebung sein?
Das Deutschland des Jahres 2024 ist ein Land des Fachkräftemangels. Junge Menschen mit guter beruflicher Qualifikation verlassen das Land, ungelernte Arbeitskräfte können die entstandenen Lücken nicht in kurzer Zeit auffüllen. Diesen Mangel an Fachkräften haben wir auch im deutschen Bundestag, wo Insolvenz-Techniker und andere selbsternannte, gewichtige Größen das Sagen haben. Da wünscht man sich dann doch, dass alle Bundestagsabgeordneten entweder einen qualifizierten Berufsabschluss plus Grundkenntnisse des Sozial- und des Steuerrechts vorweisen müssen zur Ausübung ihres Mandats, oder mindestens ein einjähriges Praktikum bei einer gestandenen Hausfrau in der Gestalt einer schwäbischen Domina vorweisen müssen. Gut möglich, dass die dann ein paar gute Schuhe mit einer ganz besonders schnellen Sohle brauchen, wenn sie der das Rechenkunststück von § 4 Abs. 5b EStG mit dem leeren Geldbeutel vorgestellt und vorgerechnet haben.
Um Kleinbetriebe nicht weiter vor unüberwindbare Schwierigkeiten zu stellen, sollten die Rückzahlungsbedingungen so geändert werden, dass die gewährte Corona-Hilfe für Kleinbetriebe bis zu einem Jahresergebnis von 150.000,00 Euro vor Steuern auch eine tatsächliche Hilfe ist, und nicht nur ein fragwürdiges Darlehen mit noch fragwürdigeren Bedingungen ist.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Hans Peter Krämer aus Mannheim
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