Weihnachtsamnestie für Straftäter wegen Cannabisgebrauchs

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
60 Unterstützende 60 in Schleswig-Holstein

Die Petition wurde abgeschlossen

60 Unterstützende 60 in Schleswig-Holstein

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet Juli 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

09.11.2022, 02:38

08.11.2022Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 60 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte, einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz und Gesundheit sowie der Sach- und Rechtslage intensiv geprüft und beraten.Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der vom Petenten gewünschten vorzeitigen Haftentlassung zur Weihnachtszeit um eine Begnadigung handelt, der im Einzelfall aus Anlass des Weihnachtsfestes ausgesprochen wird. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft soll hierdurch erleichtert werden. Entlassene Häftlinge können so vor den Weihnachtsfeiertagen notwendige Behördengänge erledigen, Therapie- oder Vorstellungsgespräche wahrnehmen, auf Wohnungs- und Arbeitssuche gehen sowie Hilfsangebote und Beratungsstellen nutzen, bevor diese möglicherweise in Weihnachtspausen gehen. Vorzeitige Freilassungen sind an festgelegte Voraussetzungen geknüpft.In seinem Beschluss vom 23. April 1969 (Aktenzeichen 2 BvR 552/63) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Begnadigungsrecht in der Befugnis bestehe, im Einzelfall eine rechtskräftige Verurteilung ganz oder teilweise zu erlassen, sie umzuwandeln oder ihre Vollstreckung auszusetzen. Gnadengesuche müssten von den zuständigen Stellen entgegengenommen, geprüft und beschieden werden. Die nach dem Grundgesetz und den Landesverfassungen zur Ausübung des Gnadenrechts berufenen Amtsträger könnten ihre Entscheidung aber grundsätzlich nach freiem Ermessen treffen. Dementsprechend wird jeder in Betracht kommende Fall einer Einzelfallprüfung unterzogen.Der Ausschuss unterstreicht, dass die Gnadenbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bei den jeweiligen Bundesländern liegt, die ihre Entscheidungen nach eigenem Ermessen treffen. Das Gnadenverfahren wird auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet. Grundsätzlich kann jeder Inhaftierte ein form- und fristloses Gnadengesuch mündlich oder schriftlich stellen. In der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist in Artikel 39 geregelt, dass die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht ausübt, diese Befugnis aber übertragen werden kann. Die Entscheidung über die Ausübung des Begnadigungsrechts für die von Strafgerichten verhängten Rechtsfolgen ist der Justizministerin oder dem Justizminister übertragen.Der Petitionsausschuss hat in Erfahrung gebracht, dass das ehemalige Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz im Jahr 2021 bestimmt hat, dass Strafgefangene, deren Strafende nach Verbüßung einer Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe in den Zeitraum vom 25. November 2021 bis 6. Januar 2022 fiel und die sich mindestens seit dem 1. Juni 2021 durchgehend in Straf- oder Untersuchungshaft befunden haben, auf Antrag bereits am 24. November 2021 im Wege der Einzelbegnadigung entlassen werden konnten. Voraussetzung war, dass Unterkunft und Lebensunterhalt sichergestellt waren. Gleiches galt auch für Strafgefangene, die mindestens seit dem 20. Oktober 2021 durchgängig ausschließlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten, sowie für Strafgefangene, die von einem Gericht des Landes Schleswig-Holstein verurteilt wurden und in einem anderen Bundesland in einer Justizvollzugsanstalt oder Jugendanstalt einsaßen. Gefangene, die für einen Gnadenerweis in Betracht kamen, wurden von den Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt von der eventuellen Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung im Gnadenwege unterrichtet. Ihnen wurde Gelegenheit gegeben, einen entsprechenden Antrag bei der Anstalt einzureichen. Bis zum 13. Dezember 2021 erhielten 12 Gefangene eine positive Entscheidung. Demgegenüber sollte von einem Gnadenerweis abgesehen werden, wenn Gefangene wegen Rauschmittelhandels großen Umfanges, grober Gewalttätigkeiten, Sexualstraftaten oder anderer schwerwiegender Delikte verurteilt worden waren.Das Justizministerium bestätigt in seiner Stellungnahme, dass sich die Bundesregierung auf eine „kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften“ geeinigt habe. Bislang liege jedoch kein diesbezüglicher Gesetzentwurf vor. In Deutschland sei das Inverkehrbringen von und der Handel mit Cannabis weiterhin strafbar. Die vom Petenten geforderte Amnestie sei nicht beabsichtigt.Soweit der Petent den angekündigten Gesetzentwurf der Bundesregierung anspricht, stellt der Petitionsausschuss fest, dass auf Bundesebene noch keine Aussage dazu getroffen worden ist, wie mit rechtskräftigen Verurteilungen wegen des Besitzes von Cannabis nach Inkrafttreten eines Legalisierungsgesetzes verfahren werden soll. Angesichts der aktuell geltenden Rechtslage kann die von dem Petenten begehrte generelle Amnestie nicht erfolgen. Der Ausschuss geht aber davon aus, dass weiterhin auf Antrag oder von Amts wegen Einzelfallprüfungen erfolgen werden und der von dem Petenten benannte Personenkreis bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ebenso wie wegen anderer Vergehen Verurteilte berücksichtigt werden kann.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.


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