L20-549 Entgeltverzicht Datennutzungsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet August 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition der Bremischen Bürgerschaft.

03.12.2022, 02:35

Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 33 vom 11. November 2022

Der Ausschuss bittet, folgende Petition für erledigt zu erklären:

Eingabe Nr.: L20-549

Gegenstand: Entgeltverzicht Datennutzungsgesetz

Begründung:
Der Petent führt an, dass das Landesamt GeoInformation Bremen und der Vermessungs- und
Katasteramt beim Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie die Gutachterausschüsse für
Grundstückswerte in Bremen und Bremerhaven für die Nutzung von Daten nach dem Gesetz für die
Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors Entgelte verlangten (§ 10 Abs. 4
Datennutzungsgesetz). Der Petent fordert, dass zukünftig keine Behörde Bremens Entgelte für die
Nutzung von Daten nach dem Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors verlangen
solle.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für
Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau eingeholt. Unter
Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung
zusammengefasst folgendermaßen dar:

Der Petent nimmt Bezug auf das Datennutzungsgesetz (DNG), das die öffentlichen Stellen des
Bundes, der Länder und der Kommunen verpflichtet, ihre Daten konzeptionell und standardmäßig
offen bereitzustellen. § 10 DNG führt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit ein, wonach die Nutzung
dieser Daten grundsätzlich unentgeltlich ist.

Die Unentgeltlichkeit gilt für die Nutzung hochwertiger Datensätze (§ 10 Abs. 3 DNG). Die Definition,
welche Datensätze als hochwertige Datensätze anzusehen sind, obliegt der Europäischen
Kommission (Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors). Hierfür liegt ein Entwurf vor, der jedoch weder in Kraft getreten noch wirksam
ist.

Von dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit lässt § 10 Abs. 2 DNG für die nicht als hochwertig
eingestuften Datensätze eine Ausnahme für öffentliche Stellen zu, die ausreichende Einnahmen
erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufträge zu decken. Aufgrund der allgemein angespannten Haushaltslage der Freien
Hansestadt Bremen und der aktuellen auch finanziellen Herausforderungen machen das Landesamt
Geoinformation Bremen, das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven sowie die
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Bremen und in Bremerhaven von dieser Ausnahme
Gebrauch.

Zukünftig werden auch die vom Petenten benannten öffentlichen Stellen, insbesondere das
Landesamt Geoinformation Bremen und das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven, ihre
hochwertigen Datensätze unentgeltlich bereitstellen. Voraussetzung hierfür ist der Erlass eines
Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission mit einer Liste der hochwertigen
Datensätze.

Begründung (PDF)


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