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Religionsfreiheit

Art. 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Durch die Abschiebung von Konvertiten in Staaten, welche den Religionswechsel unter Todesstrafe stellen (z.B. den Iran), verletzten österreichische Behörden dieses Recht.

Quelle: Europäsche Menschenrechtskonvention Artikel 9

2.5

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