Region: Biberbach
Erfolg
Umwelt

Freien Burgblick in Markt erhalten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bürgermeister Wolfgang Jarasch
766 Unterstützende 327 in Biberbach

Der Petition wurde entsprochen

766 Unterstützende 327 in Biberbach

Der Petition wurde entsprochen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
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Einbeziehungssatzung hebelt öffentliche Belange aus

Die Einbeziehungssatzung hebelt die Reglementierungen des § 35 eher aus und wischt die Beeinträchtigung öffentlicher Belange beiseite, z.B. 1.den Widerspruch zum FLNP (Abs 3 Ziffer 1;) 2.die Belange des Denkmalschutzes 3.die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts 4.das Argument der Beeinträchtigung und Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. §35 Abs 3 Ziffer 5 BauGB)

Quelle:

4.3

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Grundstück werthaltiger machen?

Im Bericht der Augsburger Allgemeine wird gesagt, dass der Grundbesitzer angeblich keine aktuellen Baupläne habe. In der Begründung der Satzung wird behauptet, die Satzung diene der Realisierung neuer Bauplätze. Solche entstehen gerade im Baugebiet Steinbichl 2. Auch da könnte der Besitzer Bauwünsche realisieren und zwar leichter als in diesem strittigen Gebiet. Geht es also nur um Wertsteigerungen für Grundstücke im Außenbereich?

Quelle: AA vom 21.4.21 (Lokalteil Augsburg Land)

4.2

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Anlass zum Nachdenken: Zwei Bürgermeister - einer für die EBS, einer dagegen?

Der Vorgänger von Bgm. Jarasch im Bürgermeisteramt der Marktgemeinde Biberbach, Alois Pfaffenzeller, war von Anfang an gegen die Bebauung des Burgbergs und hat dies auch immer öffentlich so vertreten. Wenn zwei Bürgermeister in der gleichen Sache so verschiedener Meinung sind, insbesondere wenn sie der gleichen politischen Gruppierung angehören, sollte uns das nicht zu denken geben? Übrigens beide Bürgermeister, der ehemalige und der amtierende, haben dem neuen Flächennutzungsplan Biberbachs so zugestimmt, dass die strittige Fläche auch in Zukunft ohne Baurecht bleiben soll!

Quelle:

4.2

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Vom neuen Flächennutzungsplan (FLNP) ausdrücklich nicht gewollt

Hätte die private Fläche am Burgberg langfristig wirklich einer von der Kommune gewünschten städtebaulichen Weiterentwicklung, wie es nun die Einbeziehungssatzung vorzusehen vorgibt, dienen sollen, dann hätte man dies schon ins Verfahren des Flächennutzungsplans, das erst vor kurzem abgeschlossen wurde, aufnehmen können. Was vor kurzem aber offensichtlich absolut nicht nicht gewünscht war, sollte die Kommune auch jetzt unterlassen, da es nur der Wunsch eines Einzelnen gegen das Gemeinwohl ist. Gemeinnutz vor Eigennutz!

Quelle: FLNP einzusehen bei der Gemeinde Biberbach

4.2

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Widersprüche bleiben

Erst die Einbeziehungssatzung ermöglicht überhaupt eine Beeinträchtigung des Ortsbilds und schützt den Blick auf die Burg deutlich geringer, als es die weitaus strengere Reglementierung einer landwirtschaftlich privilegierten Bebauung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuließe. Diesen Widerspruch hat der Planer in seiner Begründung nicht aufgelöst und auch nicht der Bgm. in den Interviews in Presse und TV!

Quelle: EBZ-Begründung (siehe www.biberbach) und § 35 BauGB sowie TV:https://www.augsburg.tv/mediathek/video/biberbach-bauvorhaben-sorgt-fuer-aerger/

4.0

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Wer bezahlt schon etwas, was einen mehr einschränken sollte als die bisherige Regelung?

Ich fordere die Befürworter und insbesondere den Bürgermeister auf, hier als Kontraargument gegen die Petition zu erklären, warum der Grundstücksbesitzer überhaupt Geld für die Einbeziehungssatzung in die Hand nehmen sollte, wenn ihm damit seine Planungen mehr reglementiert werden als es beim Belassen der bisherigen Regelungen der Fall wäre! Kein Mensch bezahlt etwas, was ihm mehr einschränkt. Auch nicht dieser Landwirt! Also kann das Argument, die Planungshoheit bleibe bei der Gemeinde durch die EB-Satzung nicht stimmen.

Quelle:

3.8

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Planung mit Widersprüchen

Es gibt Widersprüche zur Zielsetzung der Einbeziehungssatzung. So formuliert einerseits die Seite 5 unten: Ziel einer Satzung wäre, „die Planungshoheit für diesen sensiblen Bereich zu haben, um das Ortsbild und den Blick auf die Burg so weit wie möglich zu schützen.“ (Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderats vom 6.10.2020) Andererseits: „Der Markt (Biberbach) ist bereit, durch Aufstellung einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 S.1 Nr. 3 BauGB die planungsrechtlichen Voraussetzungen für angestrebte Bebauung zu schaffen.“ (Planer Godts)

Quelle:

3.8

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Contra

Was spricht gegen diese Petition?

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