Petition addressed to:
Herrn Marc Mächler, Regierungsgebäude, Klosterhof, 9001 St. Gallen
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Mächler
Wir fordern Sie auf zur offiziellen Anerkennung der Grundrechte von Mitarbeiterfamilien, die in kirchlichem Dienstverhältnis (res mixtae!) einer ausserordentlichen Monopolstellung ausgesetzt sind:
„Ein Missioentzug ist diskriminierungsfrei zu begründen."[1]
[1] KGer BL 810 06 199, E. 8.10, sogenanntes Röschenz-Urteil v. 05.09.2007
https://entscheidsuche.ch/dok/BL_Gerichte/BL_KG_001_2007-6_2007-09-05.html
Reason
Die Forderung ist eindeutig. Und sie ist hochdifferenziert[1] begründet. Davon unabhängige Quellen bezeugen auch für St. Gallen die Grundrechtsbindung[2] der Ordinariate.
Trotzdem missachten und verleugnen das Kantonsparlament, die Regierung, Gerichte und auch die staatskirchenrechtlichen und apostolischen Instanzen die verfassungsmässige Pflicht, nicht willkürlich zu handeln.
Für einzelne wenige Mitarbeiterfamilien hat das schwierige bis erdrückende Folgen: Berufsverbot[3], familiäres Getrenntleben[4], Gefängnisstrafen und ähnliche Diffamierung[5]. Oftmals ist das für die betroffenen Kinder die faktische Ausgrenzung aus der Kirche. Für mich[6] bedeutet die Entrechtungsblockade ein mittlerweile zwölfjähriges sachwidriges Berufsverbot, dies nach über 20 Jahren im Dienst des Bistums. Hier wird u. a. der Kanton geschädigt durch den Ausfall meiner Steuerkraft, die Kosten der sozialen Auffangsysteme und durch die absurden, sisyphusartigen Anstrengungen der Rechtspflege, an der Diskriminierungsschutzformel[7] vorbei zu argumentieren.[8]
Unterzeichnende «für Transparenz und Menschlichkeit in der Personalführung»[9] verstummen zu hunderten, kopfschüttelnd[10]. Institutionen setzen ihre Glaubwürdigkeit[11] aufs Spiel.
Nie wieder!
Nie wieder Schweigensmauern über menschlichem Leid.
Das offizielle Ja zum Diskriminierungsschutz (KGer BL 810 06 199, E. 8.10) setzt der amtspflichtverletzenden Entrechtungsblockade (Nichtwissenwollen, Leugnen) ein Ende.
Übrigens sind Grundrechte grenzüberschreitend, die Art. 1/2 (sinngemäss Willkürverbot) sowie Art. 3 EMRK (Verbot behördenseitiger Erniedrigung) gelten nicht nur für die Schweiz, sondern europaweit.
[1] Ebd., E. 4.2; 6.6; 7.6; 8.7; 8.9; u. v. m.
[2] Amtsblatt 5/2018, Zfassg S. 271, Ziff. 2.2.1 ad Art 1, zit. nach: Botschaft des Regierungsrates vom 12. Mai 1922 (ABl 1922 I, 625 ff.); Act. 2 DVD Anh. 142: Entscheid der Anklagekammer v. 30.08.2018, Ziff. II.1; sGS 171.1 Konfessionsgesetz (Stand 1. Juni 2017) Art. 1 / 2 b); U. J. Cavelti, Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im schweizerischen Staatskirchenrecht, Diss. Freiburg 1954, S. 65 ff.; Freiheit und Religion, von Adrian Loretan, Quirin Weber, H.E. Morawa, Zürich 2014
[3] Dok. 705 act. 2 sg Artikel SGNA vom 15.11.2017:
https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:dba2c4f1-f09a-4738-970c-50129cad3d25
[4] https://www.rheintaler.ch/artikel/zum-bauernopfer-gemacht/
[5] https://www.blick.ch/schweiz/ostschweiz/thomas-hotz-57-stoerte-mit-seinem-steh-protest-den-gottesdienst-ex-pastoralassistent-muss-in-den-knast-id17092174.html
(24.12.2021, an Heiligabend, wohlgemerkt)
[6] Thomas Hotz. All Ihre Rückfragen sind mir jederzeit willkommen, am liebsten ganz einfach unter „Pro & Contra“ oder via thomas-hotz@bluewin.ch. Den Petitionstext in PDF finden Sie hier:
https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:45a8f4cd-992a-4a86-93d5-122efb73b79d
[7] KGer BL 810 06 199, E. 8.10
[8] Siehe auch Departement des Innern, 06.03.2025 S. 6 unten Ziff. 2.3.2: „kirchenrechtliche Angelegenheit“
[9] So der Titel von „act. 2 DVD“ Anh. 3: Petition vom 17.10.2016 in Ihrer Heimat Zuzwil-Züberwangen. Siehe auch https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/toggenburg/seelsorgeeinheit-bazenheid-gaehwil-kirchberg-petition-lanciert-ld.1174145
[10] https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/toggenburg/kirchenknatsch-im-toggenburg-neid-missgunst-eifersucht-das-theater-beginnt-von-neuem-ld.1167495
[11] https://www.rheintaler.ch/artikel/leserbriefe-zum-hutter-duo-und-der-katholische-kirche/
Weil es nicht mehr sein kann, dass eine der grössten Organisationen in der Schweiz im Widerspruch zu ihrer Kernbotschaft steht und sich nicht an unveräusserliche Grundrechte gebunden sieht.