Η αίτηση απευθύνεται σε:
Österreichisches Parlament, Österreichische Bundesregierung
Ein Bäcker, der sein Brot an Bedürftige verteilte, anstatt es in den Müll zu werfen, musste kräftig Steuern nachzahlen! Denn bei Lebensmittelspenden ist rückwirkend den Vorsteuerabzug ungültig und der Spender muss die MwSt. nachzahlen.
Von dem alten Brot und Gebäck, das z. B. ein Bäcker Bedürftigen schenkt, will der Staat auch noch ein paar Brocken haben! Auf Vorprodukte wie Mehl, Zucker oder Hefe zahlt der Bäcker ebenfalls eine Umsatzsteuer. Und die zieht er später von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld ab. Wenn aber Materialien und ihre Produkte nicht verkauft, sondern verschenkt werden, gilt dieser sogenannte Vorsteuerabzug nicht. Wenn er das Essen wirft, muss er hingegen gar nichts bezahlen. Denn Kuchen auf der Müllkippe ist keine Leistung und ohne Leistung keine Steuern: Werden Bedürftige dagegen mit Brötchen versorgt, dann ist das unzweifelhaft eine Leistung.
Wir fordern daher die Regierung repektive das Parlament auf, die Bestimmungen der § 3 Abs 2 iVm sowie § 4 Abs. 8 lit a UStG 1994, dahingehend zu ändern, dass Gewerbetreibenden Lebensmittel Sachspenden an anerkannte soziale, gemeinnützige Organisationen ohne zusätzliche steuerliche Kosten, ermöglicht werden.
Αιτιολόγηση
Es kann nicht sein, dass man dafür bestraft wird, Bedürftigen zu helfen und stattdessen es steuerlich belohnt wird, gute Lebensmittel auf den Müll zu kippen!