Umwelt

Gegen Behördenwillkür und für unabhägige Verwaltungsgerichte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuß Bund
64 Unterstützende 62 in Österreich

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

64 Unterstützende 62 in Österreich

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

EUGH Entscheidungen der letzten Jahre konkretisierten die Möglichkeiten für EU-Bürger gegen Missachtung europäischen Umwelt-Rechts durch Behörden z.B. der Luftrichtlinie 2008/50/EG vorzugehen. In Österreich steht dazu dem Bürger seit 2014 die Möglichkeit offen, Beschwerde bei Landesverwaltungsgerichten einzubringen und bei rechtswidrigen Erkenntnissen derselben beim Verfassungs-/Verwaltungsgerichtshof  Revision zu erwirken.

 Wie sich in jüngsten Verfahren am Landesverwaltungsgericht Salzburg zeigte, sind die Konsequenzen daraus jedoch wenig zufriedenstellend, da es an der Unabhängigkeit der Richter mangelt, die einerseits vom Landeshauptmann ernannt werden andererseits dem Landes-Dienstrecht unterliegen. So sieht sich ein Beschwerdeführer angefangen vom Amtssachverständigen, über Landesjuristen 1. Instanz bis zu Richtern in 2. Instanz mit einer Phalanx von politisch abhängigen Entscheidungsträgern konfrontiert.

So kam es in Serie zu vom Verwaltungsgerichtshof ( VGH ) als rechtswidrig erkannten LVwG-Beschwerde-Erkenntnissen und Behörde-Beschlüssen. Ein Beschwerdeführer sah sich in Verfolgung seines Antrags in mehrere Rechtsgänge verstrickt und gezwungen in derselben Angelegenheit immer wieder aus unterschiedlichen Gründen vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision einzulegen, ohne seinem Ziel näherzukommen. Das Ziel war die eigentlich für selbstverständlich gehaltene Verpflichtung der Behörde im Verfassungsrang stehendes Unionsrecht ( z.B. richtliniengemäße Einhaltung der Lagekriterien von Probe-nahmestellen für Luftschadstoffe ) auch umzusetzen.

Der für solche Anträge anfallende Aufwand für Gutachter-, Anwalt- und Gerichtskosten erreicht schnell 100.000 EURO und mehr und ist für einen Bürger nur in extremen Ausnahmefällen leistbar. Noch dazu wenn ihm im Erfolgsfall per Entscheid des VGH auf Grundlage der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 pro Rechtsgang, der 2- 3 Jahre dauert, aktuell lediglich 1.346,40 € als Aufwandsersatz zugesprochen wird.

Im Ergebnis wird dadurch die Herstellung eines unionrechts-konformen Zustandes durch Initiative engagierter Bürger verhindert und somit wiederum gegen Unionsrecht verstoßen. Dazu aus dem VGH Entscheid  Ra 2020/07/0117-6 auf Seite 14 :

„……Diese Modalitäten ….dürfen die Ausübung der durch Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)…

……hinzuweisen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt. „

Die Lage in der sich im konkreten Fall der Antragsteller wiederfand, ist skandalös und widerspricht sowohl dem Effektivitätsgrundsatz als auch demRecht auf ein unparteiisches Gericht. Denn ein Verfahren das, obwohl es die Einhaltung von Unionrecht und damit des Rechtstaates zum Ziel hat, den Antragsteller auch im Erfolgsfall wirtschaftlich ruiniert und mehr als 5 bzw. 12 Jahre ( Erstantrag 2009) dauert, kann niemals fair sein. Prozeßkostenhilfe kann nur der tatsächlich Mittellose erlangen.

Politisch agierenden Behörden und Amtssachverständigen wird durch die herrschende Rechtsordnung Gelegenheit gegeben, den Rechtsstaat und Unionsrecht jahrzehntelang auszuhebeln und betroffene Bürger besonders in Umweltbelangen ebenso lange um ihre verbrieften Rechte zu bringen.

Im konkreten Fall, in dem es um die Befolgung von Unionsrecht zum Schutz der meschl. Gesundheit geht, führt eine jahrelange Verschleppung der Umsetzung z.B. der Luftrichtlinie RL 2008/50/EG zu grob fahrlässig verursachter Schädigung der Gesundheit von unmittelbar Betroffenen als auch zu grob fahrlässig in Kauf genommenen schweren Krankheitsverläufen und Todesfällen. So im besonderen Maße durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe ( z.B. NO2, Dieselruß,, Reifenabrieb ) die u.a. durch die sie verursachten Entzündungsprozesse in Lunge und anderen Organen aktuell auch das Gefährdungspotential des Corona Virus erheblich steigert.

Zu fordern ist daher,

- die Unabhägigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Verfassungsrang zu erheben

-         an Stelle des im 1. Rechtsgang hinzugezogenen Amtssachverständigen zumindest im 2. Rechtsgang einen anderen Gutachter z.B. einen Amtssachverständigen eines anderen Bundeslandes heranzuziehen

-         den Amtssachverständigen bei Verletzung der Wahrheitspflicht oder der Verletzung der Verpflichtung fundierte wissenschaftliche Daten (lt. RL 2008/50/EG) vor Gericht oder in offiziellen Dokumenten darzubieten d.h. die tatsächliche Faktenlage zu vertuschen, zu Schadensersatz zu verpflichten und strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen

-         die Bearbeitungsfristen für Behörden ab dem 2. Rechtsgang stark zu verkürzen

-         dem Antragsteller bei erfolgreicher Durchsetzung von im Verfassungsrang stehendem Recht z.B. Unionsrecht vollen Aufwandsersatz zuzugestehen

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Begründung

Rechtsstaatlichkeit ist der Grundpfeiler der Demokratie. Dass diese gewährleistet ist , darauf muss sich jeder verlassen können, sonst geht der Zusammenhalt verloren. Dieser ist Vorraussetzung dafür, dass die bevorstehenden Veränderungen die durch Umweltverschmutzung, Wanderungsbewegungen wegen Überbevölkerung als auch Klimawandel bedingt sind, von unseren Nachfahren bewältigt werden können.

Auch das Consultative Council of European Judges (CCJE) des Europarats übt im Länderbericht 2017 im Zusammenhang mit den Verwaltungsgerichten in Österreich Kritik. ( siehe Wikipedia: Verwaltungsgerichte in Österreich, Kritik )

Das Umweltbundesamt (D) führt in seinem Bericht

https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/umwelteinfluesse-auf-den-menschen/besondere-belastungssituationen/coronavirus-bedeutung-der-luftverschmutzung

an :  …. So ist auffällig, dass in stark von schweren SARS CoV-2-Infektionen betroffenen Gebieten teilweise eine hohe Feinstaub- und NO2-Belastung vorherrschte,…..

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
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