Premávka

Tunnel und Grüner Übergang im Zuge des Ausbaus der A22 im Abschnitt Stockerau

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BM Ing. Norbert Hofer - Bundesministerium für Verkehr Innovation und Technik, LR DI Ludwig Schleritzko - Niederösterreichische Landesregierung, Gemeinderat der Stadt Stockerau, und den österreichischen Nationalrat
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02. 02. 2022, 19:30

Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer unserer Bürgerinitiative,

wir freuen uns eine gute Nachricht übermitteln zu können: Am Freitag den 28. Jänner langte bei uns das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein, mit dem unserer Beschwerde stattgegeben und erneut festgestellt wurde, dass für das Projekt A22 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Vorgeschichte dazu: Aufgrund einer Beschwerde der ASFiNAG beim Verwaltungsgerichtshof hat dieser festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung nachzuholen hat.

Die mündliche Verhandlung dazu fand am Freitag den 21. Jänner 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Seitens unserer Bürgerinitiative wurden Vorbereitung von den Teammitglieder und Rechtsvertreter Heger & Partner Rechtsanwälte, zur Unterstützung unserer Beschwerdeführer, getroffen.

Gegenstand der Verhandlung war ausschließlich die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um den „Bau“ einer Autobahn nach Anhang I Z 7 der UVP-Richtlinie handelt und daher jedenfalls eine UVP („abstrakt“, also unabhängig von einer Einzelfallprüfung) durchzuführen ist.
Die ASFiNAG hat im Wesentlichen ihre schriftliche Stellungnahme in der Verhandlung zusammengefasst vorgetragen: Die Generalsanierungsarbeiten am Bestand seien auf keinen Fall UVP-pflichtig und daher bei der Beurteilung, ob es sich um einen Neubau handelt, nicht zu berücksichtigen und die Ausgangssachverhalte der EuGH-Urteile Eisenbahnlinie Valencia-Tarragona, Kreisstraße N4 in Nürnberg und Autobahnring von Madrid „M-30“ sowie das Erkenntnis des VwGH in Sachen Tauernachse seien mit dem beschwerdegegenständlichen Projekt nicht vergleichbar.

Dem entgegneten wir, dass es sich um ein einheitliches Vorhaben der ASFiNAG handelt, welches nicht künstlich in eine unbedeutende Bestandssanierung und eine bloße Zulegung zweier Fahrstreifen getrennt werden kann. Hinsichtlich der EuGH-Judikate haben wir betont, dass die Grundsätze aus diesen Judikaten sehr wohl auf die A22 anwendbar sind, zumal es sich in allen Fällen um großformatige Bauprojekte der Linieninfrastruktur handelt.

Dazu haben wir ergänzend vorgebracht, dass das Vorhaben aufgrund des Umfangs der neu errichteten Teile im Gegensatz zu den wenigen bestehen bleibenden Elementen ein Neubau im Sinne dieser EuGH-Judikatur ist.

Diesen Argumenten ist das Bundesverwaltungsgericht nun gefolgt.

Ein weiterer wichtiger Schritt auf unserem Weg zur bestmöglichen Lösung für Stockerau!

Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis gibt es noch: die ASFiNAG kann gegen diese Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Zum Nachlesen steht die Verhandlungsschrift und das Erkenntnis auf unserer Website www.tunnelstockerau.at/ zur Verfügung.

Eine lästige, aber dennoch wichtige Bitte für unsere Arbeit: wir brauchen weitere finanzielle Unterstützung! Gute Rechtsvertretung von Beschwerdeführern und eine Parteienstellung auf Augenhöhe mit der ASFiNAG in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gibt es leider nicht gratis!

Besten Dank an unsere Unterstützerinnen und Unterstützer für die bereits geleistete Hilfestellung!

Liebe Grüße
das (Kern)-Team der Bürgerinitiative


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