§ 8 Kärntner Landessicherheitsgesetz
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz § 8 (Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden) besagt, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet sein muss.
Avots: www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=10000064