Region: Turyngia
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Öffnung Thüringer Ladenöffnungsgesetz

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Thüringer Landtag Petitionsausschuss
274 Wspierający 243 w Turyngia

Petycja została odrzucona.

274 Wspierający 243 w Turyngia

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2022
  2. Zbiórka zakończona
  3. Przesłano 05.05.2022
  4. Dialog
  5. Zakończone

Wir erbitten die Öffnung des Thüringer Ladenöffnungsgesetztes, nach dem Bespiel der geltenden Gesetzlichkeit in Nord-Rhein-Westfalen - um unseren Kunden im Gartencenter auch das benötigte "Randsortiment" anbieten zu können, wie zum Beispiel Erden, Pflanzgefäße und Dekorationen.

Uzasadnienie

Bereits kurz nach der Gründung unseres Geschäftes 1990 haben wir für Sie auch am Sonntag geöffnet. Diese regulären 2 Stunden werden von Ihnen oft genutzt, um noch einen kleinen Blumengruß für das anstehende Familienessen zu besorgen oder eine Saisonbepflanzung für Ihren Garten. Gemütliches Stöbern in unserer Dekorationsabteilung oder die Mitnahme von benötigter Erde gehören für Sie eigentlich genauso dazu. Während der Saison bieten wir Ihnen noch die Möglichkeit der verkaufsoffenen Sonntage – für 5 Stunden an. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Ihr Interesse an Blumenkübeln, Erden, Dekoration und Balkonkästen gerade an diesen Tagen sehr hoch ist.

Das Thüringer Ladenöffnungsgesetz sieht allerdings nicht vor, dass wir diese Waren wie z.B. Erden und Pflanzkübel verkaufen dürfen. Für das Landratsamt stellt es ein Problem dar, dass wir zwar ein Gesteck an Sie verkaufen dürfen, aber die einzelnen Bestandteile daraus wie Dekoration nicht. Für Sie heißt dies konkret, dass Sie sich etwa Ihre neuen Geranien für den Balkon kaufen dürfen, aber für die neuen Balkonkästen an einem anderen Tag in der Woche zu uns kommen müssten.

Ferner sind wir nun in der Vergangenheit immer wieder in das Visier des Landratsamtes/Gewerbeaufsicht Unstrut-Hainich-Kreis geraten, die die Einhaltung des Thüringer Ladenöffnungsgesetztes kontrolliert haben. Die Gesetzlichkeiten in Thüringen weichen allerdings nicht unerheblich von denen der anderen Bundesländer ab. Zum Beispiel ist in Nordrhein-Westfalen der Verkauf von „Randsortiment“ an Sonn- und Feiertagen gestattet.

Momentan dürfen wir Ihnen laut richterlichem Beschluss nur Dekorationen verkaufen, die in pflanzliche Gestecke oder Gebinde eingearbeitet sind oder Übertöpfe nur in Verbindung mit Pflanzen und Zierpflanzen, die als „Mitbringsel“ gedacht sind. Wir möchten Ihnen als Kunden die Möglichkeit bieten, auch an den Sonntagen unser gesamtes Warensortiment zu erwerben.

Deshalb fordern wir die Öffnung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes am Beispiel der Gesetzlichkeiten von Nordrhein-Westfalen.

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