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Korrekte Darstellung der Einnahmebeschaffung in den Gemeindeordnungen der Bundesländer

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Die Einnahmebeschaffung ist z.B. für die bayerischen Gemeinden in Art. 62 der Bayer. Gemeindeordnung geregelt:

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2.im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Der neutrale Bürger versteht diese Vorschrift so, dass die Einnahmen nur aus Entgelten bestehen, reichen diese nicht, werden die Steuern erhöht.

Diese Ansicht ist falsch. Denn: Der Nebensatz am Ende von (2)2. "soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen" dreht die Reihenfolge der Einnahmebeschaffung um und setzt die sonstigen Einnahmen an den Reihenanfang.

Art. 62 GO „Grundsätze der Einnahmebeschaffung“ muss daher logisch und sprachlich wie folgt lauten:

(1)  Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)  Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1.     aus den sonstigen Einnahmen,

2.     soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

3.     im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen

(3)  Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finan­zierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Alle Bundesländer haben die gleiche inkorrekte Darstellung in ihrer Gemeindeordnung (GO) wie Bayern:

Baden-Württemberg § 78

Bayern Art. 62

Berlin Art. 87 Verfassung (?)

Brandenburg Art. 75 

Bremen Art. 131a Verfassung (?)

Hamburg Art. 66 Verfassung (?)

Hessen § 93 

Mecklenburg-Vorpommern § 44

Niedersachsen § 83 

Nordrhein-Westfalen § 77

Rheinland-Pfalz § 94

Saarland § 83

Sachsen § 73

Sachsen-Anhalt § 91

Schleswig-Holstein § 76

Thüringen § 54

Perustelut

Der Bürger hat Anspruch auf klare und eindeutige gesetzliche Vorschriften. Das ist bei der bisherigen Vorschrift zur Einnahmebeschaffung nicht der Fall.

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat 2016 eine zwingende Rangfolge der einer Gemeinde zur Verfügung stehenden Deckungsmittel festgelegt und die geschilderte Rangfolge bestätigt (Urt. VGH v. 9.11.2016 - vgl. Anlage der Rdnr. 37 und 38 des Urteils). 

Zu den Sonstigen Einnahmen gehören beispielsweise Gewinnabführungen von Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist. Diese Unternehmen werden bisher i.d.R. verschont, da die Rechtslage durch die Formulierung verworren ist.

Insbesondere gehören zu den Sonstigen Einnahmen die Gewinnabführungen der Sparkassen an ihre Träger, d.h. den Gemeinden, Städten und Landkreisen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel sind diese Gewinnanteile dringend erforderlich.

In Bayern läuft eine Petition zur Änderung der Gemeindeordnung (Text s. Homepage). Bürger der übrigen Bundesländer sollten sich anschließen.

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