Regiune: Wien
Locuire / Habitatie

Schützt Gründerzeithäuser vor Spekulation!

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Petiția se adresează
Wiener Stadtsenat und Stadtrat Michael Ludwig
175

Petiționarul nu a depus/preluat petiția.

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  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. A eșuat
  1. Ein Interessensbescheid MRG §30 (2) Zif.15 führt zur Zwangskündigung von MieterInnen. Dieser Bescheid bescheinigt Öffentliches Interesse am Abriss oder Umbau eines Gebäudes. Die Stadt Wien, die stets politisch für Mieterschutz eintritt, sollte nicht aufgrund von Formalkriterien, sondern nur tatsächlich bei Vorliegen eines zwingenden bzw. starken Gemeinwohlinteresses, zu Zwangskündigungen beitragen.

  2. In der Wiener Bauordnung soll verankert werden, dass auch für Miethäuser, die nicht in einer Schutzzone stehen, ein Abriss nur mit behördlicher Genehmigung möglich ist. Dabei ist insbesondere auf die Rechte der Mieter dieser Häuser Bedacht zu nehmen. Wir fordern eine entsprechende Änderungen in der Wiener Bauordnung! Widersprüche zwischen dem Mietrechtsgesetz und der Wiener Bauordnung erleichtern Immobilienspekulation – Die eingereichte Klage Hetzgasse 8 darf kein Präzedenzfall werden! In der Wiener Bauordnung sollen Sanktionen für Eigentümer von Mietshäusern vorgesehen werden, wenn ein Eigentümer sein Haus über Jahre hinweg verfallen lässt. Ebenso soll verankert werden, dass die Stadt Wien eine Ersatzvornahme zur Sanierung des Hauses vornehmen muss, sobald der Zustand des Hauses für die Mieter unzumutbar wird

  3. den Einsatz der Wiener Stadtregierung für Richtwerte und Mietzinsobergrenze für alle Neubauten

  4. Erweiterung der Schutzzone im Weißgerber-/Radetzkyviertel.

https://www.diehetzgasse.at https://www.facebook.com/dieHetzgasse

motive

Derzeit bestünde für Mieter die Gefahr, aus einem Haus mit bestehendem, unbefristetem Mietverhältnis herausgeklagt zu werden, weil der Vermieter das Haus abreissen will. Das MRG schreibt eine Abrissgenehmigung vor, wenn Mieter in einem Wohnhaus vorhanden sind. Die Wiener BO sieht eine Abrissgenehmigung nur in Schutzzonen vor. Auch wenn man seine Miete pünktlich zahlt und sonst kein auffälliges Verhalten hat, könnte hier eine Auflösung des Mietverhältnisses eingeklagt werden. Entscheiden wird das Gericht! (siehe MRG § 30 Abs. 2 Ziffer 14, Wiener Bauordnung §§60ff). Wird die bereits eingereichte Klage zur Hetzgasse 8 ein Präzedenzfall, dann könnten generell Vermieter ihre Mieter mit unbefristeten Mietverträgen aus den Häusern klagen, nur weil dem Vermieter die vereinbarte Miete zu gering ist. Der Vermieter rechnet dann vor, dass das Haus nicht mehr wirtschaftlich sei und erklärt das Haus bei der Baubehörde als Abrisshaus. Mit überschaubarer Vorlaufzeit wäre dies flächendeckend auch in Häusern mit vielen Mietern möglich! Für ein förderungsfrei, neugebautes Haus kann der Mietzins freihändig festgesetzt werden. Es gibt keine Richtwerte oder Mietzinskategorien. In der derzeitigen Wiener Mietzinslage bietet das geradezu einen Anreiz alte Häuser nieder zu reißen und durch Neubauten mit kleinen, teuren Wohnungen zu ersetzen. In Schutzzonen schreibt die Wiener Bauordnung eine Abrissgenehmigung vor. Außerhalb dieser können Hausbesitzer jederzeit ihre Häuser abreißen. Wir fordern daher die Ausdehnung der Schutzzone auf o. a. Bereich. Hier befinden sich wunderschöne Gründerzeitbauten, jedoch keine Schutzzone.

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