11 310 signatures
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La pétition est adressée à : Landeshauptfrau Mag. Johanna Mikl-Leitner und alle Landtagsabgeordneten zum Landtag von Niederösterreich
Am 24.10.2019 wurden im Niederösterreichischen Landtag Änderungen des NÖ Hundehaltegesetzes einstimmig beschlossen. Unter anderem wurde folgender Inhalt zum "§ 8 Führen von Hunden" beschlossen:
(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber
3.an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen (bis 150 Personen - authentische Interpretation seit 21.11.2019) auftreten, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
4.bei Veranstaltungen und in beengten Räumen, wie z.B. Lifte, Aufzüge und Gondeln, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss die Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.
DIES BEDEUTET IN DER PRAXIS EINE MAULKORB- & LEINENPFLICHT FÜR ALLE HUNDE:
an Orten wo "üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten"-> In Gaststätten (Gastronomie)…
"beengten Räumen"-> dies betrifft jedes Mehrfamilienhaus im Lift, Stiegenhaus, jedes Hotel (Tourismus)…
KEINE Ausnahmen für Welpen (Gerade die richtige Sozialisierung eines Hundes ist ein Grundstein für eine nachhaltige Gefahrenprävention.)
Ausnahmen nur "ständig am Arm oder im Behältnis getragen". Dies stellt eine Tierschutzthematik dar und keine hundegerechte Haltungsform.
Hier finden Sie die Änderungen im Detail vom 24.10.2019: https://www.noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XIX/XIX-832
21.11.2019 Landtagsitzung: Erlassung eines Gesetzes, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird
Der Gesetzesbegriff „größere Menschenansammlungen“, in der vom NÖ Landtag am 24. Oktober 2019 im Rahmen der Novellierung des NÖ Hundehaltegesetzes beschlossenen Form, wurde der Formulierung des OÖ Hundehaltegesetz 2002 in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015 bzw. dem Wiener Tierhaltegesetz LGBl. Nr. 12/2019 nachempfunden. Dennoch hat dieser Begriff zu Unklarheiten beim betroffenen Personenkreis und damit zu medialer Berichterstattung geführt. Der Intention des Gesetzgebers lag jedoch nicht die Schaffung eines unklaren Gesetzesbegriffes zu Grunde. Vielmehr ging es darum, dass bei größeren Menschenansammlungen Hunde mit Maulkorb und Leine geführt werden sollen, um bei Stresssituationen Zwischenfälle zu vermeiden. Damit keine Missverständnisse im Hinblick auf die Anzahl der Personen aufkommen, soll das Gesetz authentisch interpretiert und somit klargestellt werden, dass unter größeren Menschenansammlungen zumindest 150 Personen zu verstehen sind. In Gaststätten, Badeanlagen etc., in welchen weniger als 150 Personen zusammentreffen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie bisher zum Führen von Hunden gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz. Weiters wird klargestellt, dass unter dem Begriff „Behindertenbegleit- und Therapiehunde“ jedenfalls auch Assistenzhunde und Therapiebegleithunde im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 zu verstehen sind.
Mit den gesammelten Unterschriften sollen diese überzogenen und praxisfernen Maßnahmen, in der beschlossenen Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes der Maulkorb- und Leinenpflicht für alle Hunde (gemäß § 8 Abs. 5 und Abs.7) sowie die authentische Interpretation, sichtbar gemacht und die Unterschriften an die Landeshauptfrau und den Niederösterreichischen Landtag übergeben werden. Da dies keine sinnvolle und fachlich basierte Maßnahme ist, um eine nachhaltige Gefahrenprävention zu erreichen, verwehren wir uns gegen diese Änderungen!
Raison
Gemäß des österreichischen Tierschutzgesetzes ist die Zielsetzung der Schutz des Lebens und des Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Grundsätze der Tierhaltung sind hier, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Hunde sind hochsoziale Lebewesen und besitzen ein ausgeklügeltes und fein differenziertes Sozialverhalten. Sie sind zu einer sehr variablen und breit gefächerten Kommunikation fähig. Durch eine permanente Maulkorb- und Leinenpflicht oder ein permanentes Hunde "am Arm oder in einem Behältnis tragen" (gemäß § 8 Abs. 5 und Abs.7), können Hunde in ihrem Verhalten nachhaltig gestört werden:
Das optische Ausdrucksverhalten eines Hundes umfasst eine Vielzahl an
Einzelsignalen und ihre jeweilige Bedeutung in unterschiedlichen Kombinationen. So liefern Gestik, Mimik, Körperhaltung, Körperstellung, Körperspannung, mögliche Lautgebungen im jeweiligen Verhaltenskontext Informationen über den emotionalen Zustand eines Hundes, dessen Motivationen und Verhaltensbereitschaften. Das Ausdrucksverhalten des Hundes wird durch einen Maulkorb sehr eingeschränkt.Einen Hund am Arm oder in einem Behältnis permanent zu tragen, ist als tierschutzrelevant anzusehen.
Tierschutz und Sicherheit gehen Hand in Hand. Bitte verhindern wir gemeinsam Mensch- und Tierleid! Der Dachverband Tierschutz 2.0 unterstützt diese Petition!
Lien vers la pétition
Fiche détachable avec code QR
télécharger (PDF)détails de la pétition
Pétition lancée:
05/11/2019
Fin de la pétition:
05/11/2020
Région:
Basse-Autriche
Catégorie:
Protection des animaux
Actualités
-
Petition wurde nicht eingereicht
à 06/11/2021Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team -
Änderungen an der Petition
à 12/12/2019 -
Änderungen an der Petition
à 12/12/2019
Débat
Danke für das WIR Gefühl in NO!!! :-( Sie haben selbst eine Hündin Frau Landeshauptfrau! Die Doppelmoral ist ein Witz - Als Einsatzhunde sind sie gut genug, wenn Sie aber "nur in der Familie" mitleben, dann ja nicht auffallen ! Es trifft wieder auch mal die gut sozialisierten die seit Jahren gut in der Gesellschaft integriert sind. Nicht einmal in Wien gibt es so ein strenges Hundehaltegesetz!! Bravo Niederösterreich!!
Das Kärntner Landessicherheitsgesetz § 8 (Gefahrenabwehr bei der Haltung von Hunden) besagt, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet sein muss.