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Wiener Gäste-Registrierung außer Kraft setzen!

청원인은 공개되지 않음
청원서는 다음 주소로 보내집니다.
Bürgermeister Dr. Michael Ludwig, Wiener Stadtsenat und Landesregierung, Wiener Gemeinderat

39 서명

청원은 청원인에 의해 철회되었습니다.

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  1. 시작됨 2021
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소식

2021. 08. 02. 오후 9:23

Diese neue Registrierungspflicht gilt in vielen Bereichen unseres Lebens.

Was wollen wir ändern:In Form einer (Landes)-Verordnung kann die Registrierungspflicht in Wien fortgesetzt(selbst wenn diese im Bund enden sollte!) werden!


Neuer Petitionstext:

Bundesweit gibt es seit Frühjahr 2021 abermals eine Registrierungspflicht, diese wurde angekündigt, mit 22. Juli 2021 auszulaufen.

Diese neue Registrierungspflicht erstrecktegilt sichin übervielen vieleBereichen Bereiche.unseres Lebens.

Was wollen wir ändern:Inändern:In Form einer (Landes)-Verordnung 'Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021' wirdkann die Registrierungspflicht in Wien fortgesetzt(selbst wenn diese im Bund enden sollte!)!sollte!) werden! Die Registrierungspflicht bleibt also in der Gastronomie und bei Beherbergungen weiter in Kraft (sie gilt weiters in Kinos, Tennishallen, Fitnessstudios sowie Diskotheken).

Das wollen wir nicht!

Die Kontaktdatenerhebung zwecks Contact-Tracing kann im Fall einer Aufkraftsetzung im Bund sonst in Wien fortgesetzt halt zur Not mittels Landesrecht. Da auch Identitätsprüfungen ermöglicht werden, wo u.a. Namen und Geburtsdatum erfasst werden dürfen ähnlich wie die Polizei(dürfen finden wirklich nur Polizisten so etwas) "Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln", finden wir dies datenschutzrechtlich sehr bedenklich(Datenkrake/Datensammelei)!

Wir wollen kein Contact-Tracing in Wien, der Lockdown lässt sich weder mittel Contact-Tracing verhindern, noch würde das ausreichen, wenn Wien Contact-Tracing macht.

Die Landesregierung Wien möge beschließen:

Die Verordnung zur Kontaktdatenerhebung(Registrierungspflicht) (in der Gastronomie, Veranstaltungen, Bäder, Fitnessstudios, Tennishallen, Beherbergungen etc.) als Teil der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung soll unverzüglich wieder außer Kraft gesetzt werden.

Quellen:

1.) Verordnung Bund

2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung:

"[...]mit 22. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 5 zweiter Satz und § 17 samt Überschrift außer Kraft.

www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html

Zuerst die Erneuerung der Öffnungsverordnung (gilt bis es eigene Landesverordnungen gibt für alle 9 Bundesländer), Wien hat aber Tage später eine eigene Verordnung "Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021" erlassen, damit gilt in Wien zusätzlich dieses Landesrecht.

2.)Landesverordnung

"Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021" (gilt nur das Land Wien):

Erhebung von Kontaktdaten siehe: §4: (2) § 4 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

www.wko.at/branchen/w/tourismus-freizeitwirtschaft/LGBLA_WI_20210630_33..pdf

§4 regelt die Erhebung von Kontaktdaten.

Der Beweis, dass die Verordnung eine Kontinuität der Erhebung von Kontaktdaten aus der 2.Covid-19-Öffnungsverordnung darstellt:

(2) § 4 tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Bericht des Kuriers vom 01.07.2021, über die Änderungen durch die Wiener "Landesverordnung":

kurier.at/chronik/wien/ludwig-zu-massnahmen-machen-das-ja-nicht-aus-jux-und-tollerei/401430862


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 39 (25 in Wien)


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