Verwaltung

Einsetzung des Epidemiegesetz 1950

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesregierung
510 Unterstützende 503 in Österreich

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

510 Unterstützende 503 in Österreich

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

04.04.2020, 09:31

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Ein kleiner Auszug:

Entschädigungsanspruch.
§ 29. (1) Für Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen
Desinfektion unterzogen und hiebei
derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht
mehr verwendet werden können, sowie für
vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
(2) Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der
Gegenstand befand.
(3) Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land,
Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde
usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.

Verlust des Entschädigungsanspruches.
§ 30. (1) Der Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigentümer oder
Besitzer des Gegenstandes sich in Bezug auf
die Krankheit, zu deren Verhütung oder Bekämpfung die Desinfektion oder Vernichtung
verfügt wurde, einer den Bestimmungen
dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Anordnungen widerstreitenden
Handlung oder Unterlassung schuldig
gemacht hat.
(2) Ebenso geht der Anspruch auf Entschädigung verloren, wenn der Besitzer der
beschädigten oder vernichteten Gegenstände
sie oder einzelne von ihnen an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen
nach annehmen mußte, daß sie bereits mit
dem Krankheitsstoff behaftet oder auf behördliche Anordnung zu desinfizieren waren.

Ermittlung der Höhe des Schadens.
§ 31. (1) Wenn der durch die Desinfektion oder Vernichtung verursachte Schaden nicht auf
Grund der Erklärung des Eigentümers,
Besitzers oder Verwahrers oder sonstiger geeigneter Anhaltspunkte in ausreichender
Weise ermittelt werden kann, ist derselbe vor
der Rückstellung oder Vernichtung durch beeidete Sachverständige und, wo dies nicht
tunlich ist, durch unbefangene Gedenkzeugen,
welche den Wert der beschädigten Gegenstände zu beurteilen vermögen, abzuschätzen.
(2) Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes einen
Entschädigungsanspruch nicht geltend
zu machen erklärt.

Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes ist wegen der durch die
Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu
leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen
beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder
gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet
worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche
Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten
behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem
regelmäßigen Entgelt im Sinne des
Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben
ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an
den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch
auf Vergütung gegenüber dem Bund geht
mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der
Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu
entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag
gemäß § 21 des
Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung
nach dem vergleichbaren
fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem
Vergütungsberechtigten wegen einer solchen
Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer
anderweitigen während der Zeit der
Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des
Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach
erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des
Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf
Vergütung des Verdienstentganges gemäß
§ 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei
der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der
Anspruch erlischt.


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