Nachdem das Asylverfahren offensichtlich in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen ist verstehe ich die Aufregung nicht. Das außerordentliche Rechtsmittel der Revision beim VwGH hat keine aufschiebende Wirkung, außer diese wird durch das Höchstgericht ausdrücklich zuerkannt. Wenn nicht, ist der junge Mann mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG zur freiwilligen Ausreise verpflichtet. Kommt er dieser binnen 14 Tage od. 2 Wochen nicht nach, ist eben nachzuhelfen.
kilde: