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Schon vor 20 Jahren hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G363/97 u.a. festgestellt, dass die Notstandshilfe eine VERSICHERUNGSLEISTUNG ist und daher als "vermögenswertes Recht" durch das Staatsgrundgesetz und die ebenfalls im Verfassungsrang stehende Europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist. Auch von den Beiträgen her geht sich das aus, nur für die sinnlosen AMS-Zwangsmassnahmen zur Fütrerung parteinaher Institute "dürfen" die SteuerzahlerInnen zuschießen. Wer die NH abschafft, ist ein Räuber!"

Quelle:

4.2

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