Regija: Švicarska
Građanskim pravima

Gegen die Bezeichnung «Mohrenkopf» als Name einer Süssspeise sowie als Name einer Website

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Bundesrat Alain Berset / Eidgenössisches Departement des Inneren EDI / Sekretariat der Eidg. Kommission gegen Rassismus
45

Podnosilac peticije nije podnio peticiju.

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  1. Pokrenut 2020
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Neuspješno

Gemäss Artikel 261 bis StGB – Rassendiskriminierung (schweizerisches Strafgesetzbuch), Absatz 4 verlangen die Unterzeichnenden der Petition eine sofortige Gerichtliche Verfügung gegen die Bezeichnung «Mohrenkopf» als Name einer Süssspeise der Firma Dubler, Sandackerstrasse 1, 5622 Waltenschwil. Ausserdem verlangen die Unterzeichnenden die sofortige Aufhebung der Website mit dem Namen «www.mohrenkopf.ch» verknüpft mit der URL http://www.dubler.net/?fbclid=IwAR0bIjgUimH78pdvUg2K7erFSTjb-L0JNPsaMaxVx3owZc_k075RNZWVUKA.

Ausserdem verlangen die Unterzeichnenden, dass der Tatbestand des Verstosses gegen das schweizerische Strafgesetz laut StGB – Rassendiskriminierung Artikel 261, Absatz 4 gerichtlich verfolgt und verurteilt wird.

Sollte die Firma Dubler einer Namensänderung des Produktes «Dubler Mohrenkopf» zustimmen und diese innerhalb von 30 Tagen nach dem Zustimmen einer Namensänderung umgesetzt haben, verpflichten sich die Unterzeichnenden je ein Exemplar des besagten Artikels unter neuem Namen zu erwerben.

Obrazloženje

Wer gegen Absatz 4 des Artikels 261 des StGB verstösst und sich nach über 60 Jahren dem schweizerischen Strafgesetz wiedersetzt, hat die Absicht, Personen eine Plattform zu bieten, welche rassendiskriminierendes und allgemein diskriminierendes Verhalten befürworten. Wer gegen Absatz 4 des Artikels 261 des StGb verstösst handelt besonders eigenmächtig, egoistisch, kindisch und instinktiv. Und es liegt ein Verstoss gegen das schweizerische Strafgesetz vor. Es kann nicht im Interesse der FRB (Fachstelle für Rassismusbekämpfung) sein, ein solches Verhalten zu dulden.

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