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Petīcijas autors petīciju nav iesniedzis
Lūgumraksts adresēts: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht
Die folgende Artikel des TschG sind anzupassen:
TschG Art. 26 b,c,e Aufhebung Geldstrafe. Freiheitstrafe 1 - 3 Jahre (nicht unter 1 Jahr!) TschG Art. 26 a,d Geldstrafe von min. 5 000 - 40 000 TschG Art. 28 e,f Aufhebung Geldstrafe. Freiheitstrafe 1 - 3 Jahre (nicht unter 1 Jahr!) TschG Art. 29 Anhebung der verjährung auf von 4 und 5 Jahre auf 10 Jahre
Bei Verstoss gegen TschG Art. 26,28,29 nebst jeweiliger Strafe noch lebenslange Halteverbot für sämtliche Tiere.
Pamatojums
Auch wenn Tiere mit uns nicht in unserer Sprache kommunizieren können, heisst es noch lange nicht das ein Tier nicht fähig ist Schmerzen, Stress usw. zu spüren.
Dementsprechend ist bei einer unsachgemässen Tötung mit erheblichem Schmerz, emotionalem Stress zu rechnen. Quälen führt bei einem Tier, wie bei uns Menschen, zu psychologischen Schäden.
Ich appeliere mit dieser Petion an die vernunft der Menschheit mit den Tieren fair umzugehen.
Mit einer Geldstrafe bestraft man einen Tierquäler nicht.
Saite uz petīciju
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Sākās petīcija:
22.02.2018
Petīcija beidzas:
21.08.2018
Reģions:
Šveice
Kategorija:
Dzīvnieku aizsardzība
Jaunumi
-
Petition wurde nicht eingereicht
22.08.2019Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team
Debates
Pagaidām nav PRET argumentu.