Ja zum verfassungsmässigen Schutz vor Willkür in St. Gallen

Η αναφορά απευθύνεται σε
Herrn Marc Mächler, Regierungsgebäude, Klosterhof, 9001 St. Gallen

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Αίτηση προς: Herrn Marc Mächler, Regierungsgebäude, Klosterhof, 9001 St. Gallen

Sehr geehrter Herr Regierungsrat Mächler
 
Wir fordern Sie auf zur offiziellen Anerkennung der Grundrechte von Mitarbeiterfamilien, die in kirchlichem Dienstverhältnis (res mixtae!) einer ausserordentlichen Monopolstellung ausgesetzt sind:
 

„Ein Missioentzug ist diskriminierungsfrei zu begründen."[1]


 

[1] KGer BL 810 06 199, E. 8.10, sogenanntes Röschenz-Urteil v. 05.09.2007
https://entscheidsuche.ch/dok/BL_Gerichte/BL_KG_001_2007-6_2007-09-05.html

Αιτιολόγηση

Die Forderung ist eindeutig. Und sie ist hochdifferenziert[1] begründet. Davon unabhängige Quellen bezeugen auch für St. Gallen die Grundrechtsbindung[2] der Ordinariate.
Trotzdem missachten und verleugnen das Kantonsparlament, die Regierung, Gerichte und auch die staatskirchenrechtlichen und apostolischen Instanzen die verfassungsmässige Pflicht, nicht willkürlich zu handeln.
 
Für einzelne wenige Mitarbeiterfamilien hat das schwierige bis erdrückende Folgen: Berufsverbot[3], familiäres Getrenntleben[4], Gefängnisstrafen und ähnliche Diffamierung[5]. Oftmals ist das für die betroffenen Kinder die faktische Ausgrenzung aus der Kirche. Für mich[6] bedeutet die Entrechtungsblockade ein mittlerweile zwölfjähriges sachwidriges Berufsverbot, dies nach über 20 Jahren im Dienst des Bistums. Hier wird u. a. der Kanton geschädigt durch den Ausfall meiner Steuerkraft, die Kosten der sozialen Auffangsysteme und durch die absurden, sisyphusartigen Anstrengungen der Rechtspflege, an der Diskriminierungsschutzformel[7] vorbei zu argumentieren.[8]
 
Unterzeichnende «für Transparenz und Menschlichkeit in der Personalführung»[9] verstummen zu hunderten, kopfschüttelnd[10]. Institutionen setzen ihre Glaubwürdigkeit[11] aufs Spiel.

 

Nie wieder!
Nie wieder Schweigensmauern über menschlichem Leid.
Das offizielle Ja zum Diskriminierungsschutz (KGer BL 810 06 199, E. 8.10) setzt der amtspflichtverletzenden Entrechtungsblockade (Nichtwissenwollen, Leugnen) ein Ende.

Übrigens sind Grundrechte grenzüberschreitend, die Art. 1/2 (sinngemäss Willkürverbot) sowie Art. 3 EMRK (Verbot behördenseitiger Erniedrigung) gelten nicht nur für die Schweiz, sondern europaweit.
 
 

[1] Ebd., E. 4.2; 6.6; 7.6; 8.7; 8.9; u. v. m.
[2] Amtsblatt 5/2018, Zfassg S. 271, Ziff. 2.2.1 ad Art 1, zit. nach: Botschaft des Regierungsrates vom 12. Mai 1922 (ABl 1922 I, 625 ff.); Act. 2 DVD Anh. 142: Entscheid der Anklagekammer v. 30.08.2018, Ziff. II.1; sGS  171.1 Konfessionsgesetz (Stand 1. Juni 2017) Art. 1 / 2 b); U. J. Cavelti, Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im schweizerischen Staatskirchenrecht, Diss. Freiburg 1954, S. 65 ff.; Freiheit und Religion, von Adrian Loretan, Quirin Weber, H.E. Morawa, Zürich 2014
[3] Dok. 705 act. 2 sg Artikel SGNA vom 15.11.2017:
https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:dba2c4f1-f09a-4738-970c-50129cad3d25 
[4] https://www.rheintaler.ch/artikel/zum-bauernopfer-gemacht/
[5] https://www.blick.ch/schweiz/ostschweiz/thomas-hotz-57-stoerte-mit-seinem-steh-protest-den-gottesdienst-ex-pastoralassistent-muss-in-den-knast-id17092174.html
(24.12.2021, an Heiligabend, wohlgemerkt)
[6] Thomas Hotz. All Ihre Rückfragen sind mir jederzeit willkommen, am liebsten ganz einfach unter „Pro & Contra“ oder via thomas-hotz@bluewin.ch. Den Petitionstext in PDF finden Sie hier:
https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:45a8f4cd-992a-4a86-93d5-122efb73b79d
[7] KGer BL 810 06 199, E. 8.10
[8] Siehe auch Departement des Innern, 06.03.2025 S. 6 unten Ziff. 2.3.2: „kirchenrechtliche Angelegenheit
[9] So der Titel von „act. 2 DVD“ Anh. 3: Petition vom 17.10.2016 in Ihrer Heimat Zuzwil-Züberwangen. Siehe auch https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/toggenburg/seelsorgeeinheit-bazenheid-gaehwil-kirchberg-petition-lanciert-ld.1174145
[10] https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/toggenburg/kirchenknatsch-im-toggenburg-neid-missgunst-eifersucht-das-theater-beginnt-von-neuem-ld.1167495
[11] https://www.rheintaler.ch/artikel/leserbriefe-zum-hutter-duo-und-der-katholische-kirche/

Σας ευχαριστώ πολύ για την υποστήριξή σας, Katholische Kirche im Bistum St. Gallen, St. Gallen
Ερώτηση προς τον εκκινητή

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 15/04/2025
Λήξη συλλογής: 30/04/2027
Περιοχή: Σανκτ Γκάλεν
Κατηγορία: Πολιτικά δικαιώματα

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Νέα

  • Link zur bundesgerichtlichen Beschwerde

    στον/-ην/-ο 14.05.2026

    Hier noch, als Nachreichung, der Link zur bundesgerichtlichen Beschwerde:

    Dok. 810 an BGer betreffend Strafklage :
    https://acrobat.adobe.com/id/urn:aaid:sc:EU:a0cdf234-4b74-4262-9e9d-a0634f89c597
     
    Das hat gestern irgendwie nicht geklappt, verzeihen Sie bitte....
    Merci und Gruss, Thomas Hotz

  •  
    Herzliche Grüsse an Sie alle,
    denen Willkürschutz nicht egal ist.
     
    Wer im kirchlichen Personalwesen hoheitlich handelt, ist an die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gebunden. Dieser Grundsatz ist in diversen Rechtsquellen belegt und im Entscheid KGer BL 810 06 199, E. 8.10, sog. „Röschenz-Urteil“ v. 07.09.2007[1] ausführlichst begründet.
     
    Eine Stichprobe, E. 4.2:[2]
    Das innerkirchliche Verfahren bietet somit für den Betroffenen im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit keinen genügenden Rechtsschutz. Überdies obliegt es letztendlich den staatlichen Instanzen, festzulegen, welche Bereiche durch den dem Kantonsgericht gemäss § 141 Abs. 3 KV erteilten Rechtsschutzauftrag erfasst werden bzw. wie die diesbezügliche Abgrenzung zu ziehen ist.“
     
    Also ist klar: es liegt am Rechtsstaat, für Fairness und Ordnung zu sorgen. Mit einer einzigen Ausnahme[3] jedoch haben alle bisherigen Gerichtsentscheide, wie auch Regierung und Parlament den Grundrechtsschutz für res mixtae entweder  „passiv“ missachtet oder aktiv verleugnet. Für betroffene Mitarbeiterfamilien wie auch für die Glaubwürdigkeit der Institutionen hat das verheerende Auswirkungen.
     
    Dieser Verfinsterung von Grundrechtsgarantien stellen wir unser Ja zum Willkürschutz entgegen. Bitte helfen Sie uns, aus dem Schatten zu treten. Verbreiten Sie die Petition. Beteiligen Sie sich an der Diskussion im „Pro & Contra“. Schreiben Sie an kantonale, staatskirchenrechtliche und apostolische Autoritäten. Unterstützen Sie das „Aufstehen fürs Hinschauen und Helfen“ in der Kathedrale St. Gallen. Alles was dem Schweigen eine Kerze entgegenstellt, hilft.
     
     
    Wenn Sie hier nur selten Mitteilungen von mir finden, dann liegt das an der bedrängenden Rechtskommunikation. Das Niederschweigen des Willkürschutzfundamentes wirkt erdrückend (Entrechtungsblockade). Entsprechend hart ist die Arbeit, argumentativ zu entgegnen, siehe die Stichprobe Dok. 810[4] v. 17.04.2026.

    Ihr Engagement macht den Unterschied und setzt einen Neuanfang. Danke.
    Nun freue ich mich auf die weiteren Entwicklungen, mit herzlichem Gruss,
    Thomas Hotz

    [1] Link: https://bl.swisslex.ch/de/doc/claw/d08dc0d5-2f6c-4898-8df6-853516d861c1/search/240965494

  • Guten Tag
    Zum Willkürschutz für St. Gallen existiert leider noch nichts grundlegend Neues, nur eins: stetiges Licht durchbricht Finsternis. Dem Schweigen eine Kerze entgegenstellen.

    In diesem Sinn empfehle ich, gemeinsam mit Yasmine Motarjemi, die folgende Petition:

    www.openpetition.de/petition/online/urgent-gezielte-sanktionen-statt-schweigen-verantwortung-fuer-menschenrechtsverletzungen-im-iran/unterschreiben/personal

    Mit Dank und Sonntagsgruss,
    Thomas

Γιατί υπογράφουν οι άνθρωποι

Weil Menschen Rechte haben und Willkür dem widerspricht

Grundrechte müssen auch innerhalb der Institution rk Kirche gelten, um glaubwürdig zu sein.

Weil es nicht mehr sein kann, dass eine der grössten Organisationen in der Schweiz im Widerspruch zu ihrer Kernbotschaft steht und sich nicht an unveräusserliche Grundrechte gebunden sieht.

Für die Kirche sollte das staatliche Arbeitsrecht ohne Einschränkung gelten.

Mir leuchtet nicht ein, dass nach 20 Jahren guter Arbeit ohne Begründung dem Betroffenen die missio canonica entzogen wurde.

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