Region: Schweiz
Soziales

Für eine gesetzeskonforme Drogenpolitik. Art. 19b BetmG: Nicht strafbar soll nicht strafbar sein.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter
503 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

503 Unterstützende

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

25.01.2020, 21:33

Umstrukturierung und Ergänzung Gesetzesartikel und aktueller Bundesgerichtsentscheid.


Neuer Petitionstext: Die Konsumenten werden verfolgt, obwohl der Gesetzgeber 1975 den Konsum trotz Verbot in einem gewissen Rahmen tolerieren wollte.
Die Konsumenten werden verfolgt, obwohl die Weltkommission für Drogenpolitik 2011 empfahl, der Kriminalisierung von Menschen, die Drogen konsumieren, aber anderen keinen Schaden zufügen, ein Ende zu setzen.
Die Konsumenten werden verfolgt, obwohl das Bundesgericht in seiner Praxis weder den Konsum geringfügiger Mengen noch den Besitz geringfügiger Mengen zu Konsumzwecken bestraft.
Die Konsumenten werden verfolgt, obwohl das Bundesgericht 2019 in einem Entscheid festhielt, der Konsum sei trotz Verbot in einem gewissen Rahmen straffrei.
Die Konsumenten werden verfolgt, obwohl gemäss der eidgenössischen Kommission für Suchtfragen 2019 ein Grossteil der Konsumenten einen kontrollierten Umgang mit psychoaktiven Substanzen zeigt und risikoarm konsumiert.
Die Konsumenten werden verfolgt, obwohl gemäss der eidgenössischen Kommission für Suchtfragen 2019 das gesetzlich verankerte Prinzip der Schadensminderung den Konsum psychoaktiver Substanzen als gesellschaftliche Realität akzeptiert und es gerade deshalb wirksame gesundheitliche und soziale
Interventionen ermöglicht.
Diese Verfolgung findet statt, weil sich heute der Gesetzesartikel 19b BetmG im Kompetenzbereich des Staatsanwalts befindet, wo er eine andere (verschärfende) Bedeutung hat als im Kompetenzbereich der Polizei.
Artikel 19b, Betäubungsmittelgesetz: Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.
Im Kompetenzbereich der Polizei bedeutet der Art. 19b BetmG
**nicht strafbar**.
Artikel 19a, Ziff. 2. BetmG: In **leichten Fällen** kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe ab-gesehen werden. Es kann
eine gewisse Toleranz gegenüber dem Konsumenten. Die Konsumenten sind nicht das Ziel. Es ist ein einfacher Sachverhalt: Wer einen Joint dreht oder etwas Marihuana einem Kollegen abgibt, damit dieser den Joint dreht, ist nicht strafbar. Wer eine Spritze Heroin für den eigenen Konsum vorbereitet ist nicht strafbar. Wer eine Linie Koks für den eigenen Konsum vorbereitet ist nicht strafbar. Selbst wenn die Polizei solche Szenen beobachtet und es sich offensichtlich um Konsumenten handelt, muss sie keine Abklärungen treffen, woher die Betäubungsmittel stammen. Der Konsum wird in einem gewissen Rahmen toleriert, solange er nicht öffentlich stattfindet. Es wird kein Strafverfahren durchgeführt. Nicht strafbar heisst in diesem Fall nicht strafbar. Die geringfügige Menge muss nicht eingezogen Verwarnung ausgesprochen werden.
Im Kompetenzbereich des Staatsanwalts bedeutet der Art. 19b BetmG die Null-Toleranz. Alle Konsumenten werden verfolgt. Es sind zwei ganz unterschiedliche Tatbestände: Die nicht strafbare Vorbereitung des eigenen Konsums oder die nicht strafbare Abgabe an eine andere Person. Dies wird vom Staatsanwalt pro Fall abgeklärt. Der Konsum gilt als grundsätzlich verboten und wird bestraft. Das Strafverfahren wird immer durchgeführt. Nicht strafbar heisst in diesem Fall keine Busse, jedoch Gebühren von ca. CHF 300.00. Die geringfügige Menge wird immer eingezogen.
2013 wurde schweizweit 10g Cannabis als geringfügige Menge definiert. Es darf kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden, wenn die 10g nicht überschritten wurden. Zudem stellt das Bundesgericht die Einziehung der geringfügigen Menge in Frage.
**Auszug aus dem Bundesgerichtsentscheid 6B 509/2019 509/2018 vom 02.07.2019**
02.07.2019:** Mit der Revision von 1975 stellte der Gesetzgeber den Konsum grundsätzlich unter Strafe. In einem gewissen Rahmen sollte der Konsum jedoch weiterhin straffrei bleiben. Um dies zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in Art. 19b BetmG die Strafbefreiung der Vorbereitungshandlungen betreffend einer geringfügigen Menge zum Eigenkonsum Eigen-konsum eingeführt.
Nach der Praxis des Bundesgerichtes fällt der Konsum von geringfügigen Drogenmengen un-ter Art. 19a Ziff. 2 BetmG, der blosse Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwe-cken hingegen unter Art. 19b BetmG
2013 wurde schweizweit 10g Cannabis als geringfügige Menge definiert. Es darf kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden, wenn die 10g nicht überschritten wurden und die Einziehung der geringfügigen Menge wird in Frage gestellt (Bundesgerichtsentscheid 6B 1273/2016 vom 06.09.2017). Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht den Art. 19b BetmG eindeutig dem Kompetenzbereich der Polizei zugewiesen.
**Vorreiter St. Gallen**
Gallen:** Anfang 2019 definierte St. Gallen weitere geringfügige Mengen: Kokain 2g, Heroin 2g. Es wird kein Strafverfahren mehr eingeleitet. Der Konsum wird in einem gewissen Rahmen toleriert.
Sept. 2019: Gemäss der eidgenössischen Kommission für Suchtfragen zeigt ein Grossteil der Konsumen-ten einen kontrollierten Umgang mit psychoaktiven Substanzen und konsumiert risikoarm. Zudem akzep-tiert das gesetzlich verankerte Prinzip der Schadensminderung den Konsum psychoaktiver Substanzen als gesellschaftliche Realität und ermöglicht gerade deshalb wirksame gesundheitliche und soziale Inter-ventionen.
Bereits 2011 empfahl die Weltkommission für Drogenpolitik, der Kriminalisierung von Menschen, die Dro-gen konsumieren, aber anderen keinen Schaden zufügen, ein Ende zu setzen.
TROTZDEM WERDEN DIE KONSUMENTEN IMMER NOCH VERFOLGT.
**Forderungen**
- Durchsetzen der Bundesgerichtsentscheide 6B 1273/2016 und 6B 509/2018
- Praxisänderung auslösen durch vernünftige Interpretation und Handhabung von Art. 19b BetmG
- Anerkennung des Art. 19b BetmG als einfachen Sachverhalt.
- Der Art. 19b BetmG gehört schweizweit in den Kompetenzbereich der Polizei, damit sie kein Strafver-fahren einleiten muss.
- Keine Verfolgung von Konsumenten. Kein Aussacken/Filzen in der Öffentlichkeit NUR auf Grund von Alter, Geschlecht und Aussehen.
- Festsetzen von **gesamtschweizerischen Grenzwerten** (Freigrenzen) für **geringfügige Men-gen**, bei denen kein Strafverfahren eingeleitet werden darf. Einfach wäre z.B. 10g im Total für alle ille-galen Substanzen.
- Die Grenzwerte sind keine Abgrenzung zu strafbaren Mengen, sondern Grenzwerte, ab welchen weite-re Abklärungen zu treffen sind, wenn sie überschritten wurden.
- Die geringfügigen Mengen (bei Cannabis heute 10g) dürfen nicht eingezogen werden.
- Nur bei nachgewiesenem Handel darf jemand in die Händlerkategorie fallen.
- Neue Definition der leichten Fälle gem. Art. 19a, Abs. 2 BetmG: z.B. kein öffentlicher Konsum, keine Fremdschädigung.
- Ausgleich in der Vier-Säulen-Politik: mehr Prävention (Aufklärung), weniger Repression (Bestrafung)


Neue Begründung: TEIL 1: FORDERUNGEN
- Praxisänderung auslösen durch vernünftige Interpretation und Handhabung von Art.
Die Verfolgung findet immer noch statt, weil sich heute der Gesetzesartikel 19b BetmG.
- Anerkennung
BetmG nur in Bezug auf Hanf (Cannabis) im Kompetenzbereich der Polizei befindet. Bei allen anderen Substanzen befindet er sich noch im Kompetenzbereich des Staatsanwalts, wo er eine andere (verschärfende) Bedeutung hat.
Im **Kompetenzbereich der Polizei** bedeutet der
Art. 19b BetmG als einfachen Sachverhalt.
-
eine gewisse Toleranz gegenüber dem Konsumenten. Die Konsumenten sind nicht das Ziel. Es ist ein einfacher Sachverhalt: Wer einen Joint dreht oder etwas Marihuana einem Kollegen abgibt, damit dieser den Joint dreht, **ist nicht strafbar**. Wer eine Spritze Heroin für den eigenen Konsum vorbereitet **ist nicht strafbar**. Wer eine Linie Koks für den eigenen Konsum vorbereitet **ist nicht strafbar**. Selbst wenn die Polizei solche Szenen beobachtet und es sich offensichtlich um Konsumenten handelt, muss sie keine Abklärungen treffen, woher die Betäu-bungsmittel stammen. Es muss nicht in die Privatsphäre eingegriffen werden (filzen/aussacken). Der Kon-sum wird in einem gewissen Rahmen toleriert, solange er nicht öffentlich stattfindet. Es wird kein Strafver-fahren durchgeführt. **Nicht strafbar heisst in diesem Fall nicht strafbar**. Die geringfügige Menge muss nicht eingezogen werden.
Im **Kompetenzbereich des Staatsanwalts** bedeutet der
Art. 19b BetmG gehört schweizweit die Null-Toleranz. Alle Kon-sumenten werden verfolgt. Es sind zwei ganz unterschiedliche Tatbestände: Die nicht strafbare Vorberei-tung des eigenen Konsums oder die nicht strafbare Abgabe an eine andere Person. Dies wird vom Staatsanwalt pro Fall abgeklärt. Der Konsum gilt als grundsätzlich verboten und wird bestraft. Das Straf-verfahren wird immer durchgeführt. **Nicht strafbar heisst in diesem Fall keine Busse, jedoch Ge-bühren von ca. CHF 300.00.** Die geringfügige Menge wird immer eingezogen.
**Positive Effekte beim vollumfänglichen Wechsel
in den Kompetenzbereich der Polizei, damit sie kein Strafverfahren einleiten muss.
- Keine Verfolgung von Konsumenten. Kein Aussacken/Filzen in der Öffentlichkeit NUR auf Grund von Alter, Geschlecht und Aussehen.
- Festsetzen von gesamtschweizerischen Grenzwerten (Freigrenzen) für geringfügige Mengen, bei denen kein Strafverfahren eingeleitet werden darf. Einfach wäre z.B. 10g im Total für alle illegalen Substanzen.
- Die Grenzwerte sind keine Abgrenzung zu strafbaren Mengen, sondern Grenzwerte, ab welchen weitere Abklärungen zu treffen sind, wenn sie überschritten wurden.
- Die geringfügigen Mengen (bei Cannabis heute 10g) dürfen nicht eingezogen werden.
- Nur bei nachgewiesenem Handel darf jemand in die Händlerkategorie fallen.
- Neue Definition der leichten Fälle gem. Art. 19a, Abs. 2 BetmG: z.B. kein öffentlicher Konsum, keine Fremdschädigung.
- Ausgleich in der Vier-Säulen-Politik: mehr Prävention (Aufklärung), weniger Repression (Bestrafung).
TEIL 2: POSITIVE EFFEKTE
- Einhaltung
Polizei:**
- Einhaltung
der Bundesverfassung und Verfassung der Weltgesundheitsorganisation
- Einhaltung - Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention
- Einhaltung - Einhaltung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung
- Bessere - Bessere Einhaltung der Grundrechte gemäss Bundesverfassung
- Betäubungsmittelgesetz - Betäubungsmittelgesetz wird weiterhin eingehalten
- Mehr - Mehr Rechtssicherheit
- Mehr - Mehr Rechtsgleichheit
- Weniger - Weniger Aufwand für Polizei und Justiz
- Vereinfachung - Vereinfachung und Vereinheitlichung der Strafverfolgung von Konsumenten
- Entkriminalisierung - Entkriminalisierung von mehreren hunderttausend Menschen
- Privater - Privater Konsum wäre toleriert
- Selbstmedikation - Selbstmedikation mit Hanf (Cannabis) wäre toleriert
Weitere Ein übersichtliches Schema und weitere Infos zu diesem Thema finden Sie unter: www.hanfmuseum.ch/politik

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 19


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